Neues für Verbraucher in 2013

Der neue Führerschein ist nicht nur noch 15 Jahre lang gültig, die Praxisgebühr wird abgeschafft und das Porto steigt. Jedes neue Jahr bringt verbraucherrelevante Gesetzesänderungen und Neuregelungen mit sich. Einige davon haben wir im Folgenden aufgeführt.

Ab Januar 2013 ist für jede Wohnung nur ein Beitrag von monatlich 17,98 € als Rundfunkgebühr zu leisten, auch wenn mehrere Generationen unter einem Dach wohnen oder es sich um eine Wohngemeinschaft handelt. Ob überhaupt und wie viele Radios, Fernseher oder Computer tatsächlich vorhanden sind, spielt künftig keine Rolle mehr.

Hinzu kommt, unter anderem in Landwirtschaftlichen Betrieben, ein Drittelbeitrag von 5,99 € für den Durchschnittsbetrieb bis acht Beschäftigte. Nur reine Hobbybetriebe müssen den Zusatz nicht zahlen. Für Schlepper und andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen fällt der Rundfunkbeitrag weg. Für Pkw gilt: Pro Betriebsstätte ist ein Pkw beitragsfrei. Näheres gibt es hier .

Standardbrief für 58 Cent

Wer ab dem 1. Januar einen nationalen Standardbrief bis 20 g Gewicht versenden möchte, muss etwas tiefer in die Tasche greifen. Die Deutsche Post ändert ihre Porto-Preise. Der Standardbrief kostet dann beispielsweise 0,58 € statt 0,55 €. Der Versand des nationalen Maxibriefs bis 1000 g wird 2,40 € statt bisher 2,20 € kosten. Wer nach dem Portowechsel noch Altmarken besitzt, erhält in Postfilialen oder im Internet Ergänzungsmarken. Näheres dazu hier

Schornsteinfeger-Reform

Ab 2013 haben Verbraucher die Möglichkeit, einen Schornsteinfeger ihrer Wahl für Kehr-, Prüf- und Messarbeiten zu beauftragen. Ab dann müssen Hausbesitzer aber auch selbst dafür sorgen, dass diese Arbeiten fristgerecht durchgeführt werden. Denn die Pflicht, Kamine und Feuerstellen kehren zu lassen, besteht weiterhin. Eine feste Gebührenordnung wie bislang wird es für diese Arbeiten dann nicht mehr geben.

Bislang war die selbstständige Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks auf einen Bezirksschornsteinfegermeister pro Kehrbezirk beschränkt. Zukünftig wird ein Bezirksbevollmächtigter das offizielle Kehrbuch führen und muss hinzugezogen werden, wenn beispielsweise eine neue Feuerstätte oder ein Kamin verändert oder neu errichtet wird.

Weitere Neuerungen lesen Sie in Wochenblatt-Folge 52/2012 im Familienteil.