Ausbildung: Kündigung nach Probezeit nur noch fristlos

Nicht immer beendet ein Auszubildender seine Ausbildung freiwillig oder
erst nach Ende der Prüfungen. Bei Kündigungen in der Ausbildung gelten unterschiedliche Regelungen. Insbesondere wird unterschieden, wann die Kündigung erfolgt.

Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ist während der Probezeit jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Jede Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses – aber auch jedes anderen Arbeitsverhältnisses – muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung wird also schriftlich verfasst und vom Ausbilder bzw. Betriebsinhaber unterzeichnet.

Die Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden muss an dessen gesetzlichen Vertreter adressiert und zugestellt werden. Der minderjährige Auszubildende sollte in diesem Fall aber eine Kopie des Kündigungsschreibens erhalten.

Nach Ablauf der Probezeit


Nach Ende der Probezeit ist durch den Ausbilder nur noch eine fristlose Kündigung seines Auszubildenden zulässig. Die Frage, ob eine fristlose Kündigung nach der Probezeit gerechtfertigt ist, beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte. Bei der Bewertung kommt es vor allem auf die Schwere des Vergehens an und darauf, ob der Auszubildende leichtere Vergehen trotz Abmahnung wiederholt hat.

In folgenden Fällen ist eine Kündigung aus wichtigem Grund sogar ohne eine vorherige Abmahnung möglich: Dem Auszubildenden wird ein eindeutiger sexueller Übergriff im Betrieb nachgewiesen; der Auszubildende ist schwer drogenabhängig; der Auszubildende droht dem Ausbilder oder einem anderen Kollegen ernsthaft Gewalt an; es kam zu einer Tätlichkeit gegenüber einem Mitarbeiter; der Auszubildende verbreitet rassistische Parolen; der Auszubildende täuscht Arbeitsunfähigkeit nachweislich vor.

Kündigung nach Abmahnung

Eine Kündigung ist ebenfalls rechtens bei: Zuspätkommen in Berufsschule und Betrieb, Verletzung der Verhaltens- und Leistungspflichten, zum Beispiel Verweigerung, den Ausbildungsnachweis zu führen, sowie bei wiederholtem und planmäßigem Vernichten von Arbeitsunterlagen. Allerdings müssen Ausbilder in diesen und anderen Fällen nach dem ersten Vergehen zuerst eine Abmahnung schreiben. Auf diese Weise geben sie dem Auszubildenden die Möglichkeit, sein Verhalten positiv zu verändern. Erst wenn er diese Chance verstreichen lässt und dies durch sein Verhalten dauerhaft bestätigt, ist eine erfolgreiche Kündigung möglich.

Folgende Begründungen reichen in der Regel nicht für eine Kündigung aus: Es liegt ein einmaliges, eher kleines Vergehen vor, beispielsweise Zuspätkommen oder der Ausbildungsnachweis wurde nicht pünktlich vorgezeigt; der Auszubildende begeht eine leichte Straftat, die keinen Bezug zum Ausbildungsverhältnis hat; der Auszubildende legt einmalig unverschämtes oder freches Verhalten an den Tag, ohne dabei jemanden zu beleidigen; der Betrieb möchte den Personalbestand reduzieren; der Ausbildungsbetrieb ist mit den Leistungen des Auszubildenden in Berufsschule und Betrieb nicht zufrieden, wobei keine Arbeitsverweigerung vorliegt. Bernadette Epping