Ob Vater und Tochter oder Sohn bei der Hofübernahme, Geschwister als Erbengemeinschaft oder Berufskollegen, die sich zusammentun, weil sie spezielle Maschinen besitzen oder über Lagerfläche verfügen: Gemeinsam ist es einfacher als allein, unternehmerisch aktiv zu werden. Dann schließt man sich zusammen. Eine GbR ist eine unkomplizierte, einfache Form der geschäftlichen Partnerschaft – gleichzeitig hat sie ihre Tücken. Aber dafür gibt es Regeln.
Etwas Theorie über die GbR
- Eine GbR ist eine Personengesellschaft.
- GbR steht für „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie unterliegt dem bürgerlichen Recht, nicht dem Gewerberecht.
- Eine GbR kann freiberuflich aktiv oder gewerblich sein. In der Landwirtschaft sind GbRs oft Gewerbebetriebe.
- Die Anmeldung erfolgt beim Gewerbeamt. Nach § 14 der Gewerbeordnung muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Anmeldung einreichen, jedoch nicht die GbR selbst, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit ist.
- Der Eintritt eines Gesellschafters markiert den Beginn eines Gewerbes und verpflichtet zur Gewerbeanmeldung. Eine Ausnahme sind die GbRs, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Hier tritt bei einer Gewerbemeldung die GbR selbst als handelnde Person auf.
Eine GbR wird kaum mit Fremden gegründet. Die Gründer kennen und schätzen sich meistens persönlich, der „Handschlag“ zählt. Dennoch sollte eine schriftliche Vereinbarung aufgesetzt werden, nicht zuletzt, weil sonst die gesetzlichen Vorgaben greifen.
Was die Gründer wissen sollten - die Regeln zur GbR
1. Name: Die Gesellschaft sollte einen Namen haben, der einheitlich verwendet wird und auch in einer späteren, anderen Gesellschaftsform beibehalten werden kann. Soll die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen werden, ist der Name Pflicht.
2. Vertretung der Gesellschaft: Nach dem neuen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, MoPeG, wird die GbR von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretung muss der Gesellschaftsvertrag explizit regeln. Die Vertretungsbefugnis ist dem Gesellschaftsregister zu melden.
3. Kündigung: Das MoPeG legt fest, dass eine auf unbestimmte Zeit errichtete Gesellschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden kann. Andere Fristen können vertraglich festlegt werden.
4. Ausscheiden aus der Gesellschaft: Ein Gesellschafter scheidet bei Insolvenz, Kündigung, Ausschluss oder Tod aus der Gesellschaft aus. Wollen die Gesellschafter davon abweichen oder weitere Ausscheidensgründe festlegen, ist dies im Gesellschaftsvertrag festzulegen. Ebenso ist zu klären, ob im Todesfall die Erben in die Gesellschaft eintreten dürfen. Bei einem grundsätzlichen Ausscheiden muss der Wert der GbR ermittelt werden, als auch das Geld für die Auszahlung zur Verfügung stehen und Ersatz für den ausscheidenden Akteur gefunden werden.
5. Beschlussfassung: Nach dem neuen Gesetz können Gesellschafterbeschlüsse künftig auch nur einstimmig gefasst werden. Per Gesellschaftsvertrag lässt sich aber festlegen, dass die Mehrheit der Stimmen ausreicht.
6. Abfindung: Das MoPeG legt fest, dass einem ausscheidenden Gesellschafter eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen ist. Abweichende Vereinbarungen treffen Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag. Allerdings gibt es Grenzen für die Abfindungsregelungen.
Konflikte in der GbR
Gerade weil das Fundament der GbR Menschen sind, die erfolgreich zusammenarbeiten wollen, kann es zu Konflikten kommen. Dies sind die Knackpunkte:
- Tendenziell überschätzt jeder, der an der GbR beteiligt ist, den Umfang seiner Aufgaben und Leistungen. Daraus ergeben sich Konflikte bei der Gewinnverteilung.
- Ein anderer Knackpunkt ist die Frage, wie sich das Geschäftsmodell entwickelt. Dies kann kaum zuverlässig prognostiziert werden, meistens jedoch entwickelt es sich anders als geplant. Stellt sich der Erfolg nicht ein, muss geklärt werden, wie lange, wie intensiv die Tätigkeit beigehalten wird. Jeder kommt zu einer anderen Einschätzung, wann gutem Geld schlechtes hinterhergeworfen wird. Bei einer Expansion stellt sich dagegen die Frage von Investitionen, des Finanzbedarfs und dessen Deckung. Irgendwann würde eine GbR in eine Kapitalgesellschaft überführt, womit dann die Gesellschaftsanteile und damit auch der Erfolgsanteil auf einen genauen Wert verteilt werden müssen.
- Weiterhin verursacht die persönliche, unbeschränkte Haftung entsprechende Risiken.
- Das Privatleben verändert sich ungeplant: Einer übernimmt den elterlichen Hof früher als geplant, der anderer gibt seine landwirtschaftlichen Aktivitäten auf. Einer muss die Eltern pflegen, beim anderen werden die Kinder selbstständig. Damit verbunden ist ein veränderter Zeitaufwand für die GbR, der seinen Ausdruck in einem anderen Gewinnanteil findet.
- Viele Köche verderben den Brei – entsprechend sollte die Anzahl der Beteiligten möglichst gering sein. Insbesondere bei gelegentlicher, nicht planbarer Beteiligung eines Akteures ist dessen Beauftragung und Entlohnung im Einzelfall die bessere Lösung.
Fazit: GbR ist vergleichsweise unbürokratisch und einfach
Alles in allem ist die GbR eine vergleichsweise unbürokratische, einfache und kostengünstige Möglichkeit, gemeinsam unternehmerisch aktiv zu werden. Meistens ist die GbR eine Lösung auf Zeit. Entwickelt sich das Geschäft nicht wie geplant, ist eine Einstellung sinnvoll. Ergibt sich dagegen ein Wachstum, wird die Umstellung auf eine Kapitalgesellschaft, üblicherweise eine GmbH, eine dauerhaft tragfähigere Lösung darstellen. Dies ist in guten, konfliktfreien Zeiten einfacher als in angespannten Situationen.
Das ändert sich ab 2024: Mit der Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird zum 1. Januar 2024 ein gesetzlicher Rahmen geschaffen. Neu ist der verpflichtende Eintrag in das neue, öffentlich sichtbare Gesellschaftsregister, wenn die GbR über Grundstücksbesitz verfügt oder an einer GmbH beteiligt ist. Ebenso wird ein freiwilliger Eintrag möglich. Der Eintrag erfolgt durch einen Notar, die Gebühr wird 300 € betragen. Das Unternehmen gewinnt durch Offenlegung von Identität, Haftungs- und Vertretungsverhältnissen eine deutlich höhere Glaubwürdigkeit. Allerdings ist der Eintrag irreversibel.
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