Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes bedarf der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Zuständig in Nordrhein-Westfalen ist die Landwirtschaftskammer. Dabei gilt in Nordrhein-Westfalen eine Mindestgrenze von 1 ha: Die Genehmigung ist erforderlich, wenn eine „wirtschaftliche Einheit“ von über 1 ha Größe veräußert wird. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu versagen, wenn Tat-sachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet. Dies ist nach Abs. 2 der Vorschrift der Fall, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Die Veräußerung von Flächen an Nichtlandwirte ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Tatbestand des Versagungsgrundes der „ungesunden Verteilung von Grund und Boden“ in der Regel erfüllt, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, während ein leistungsfähiger Voll- oder Nebenerwerbslandwirt, dessen Betrieb dringend der Aufstockung bedarf, zum Erwerb der Flächen zu den in dem Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen bereit und in der Lage ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die verkaufte Fläche langfristig an einen anderen Landwirt verpachtet ist. Auch ein Nichtlandwirt, der Flächen verpachtet hat, muss beim Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke gegenüber hauptberuflichen Landwirten in aller Regel zurückstehen, selbst wenn der Nichtlandwirt durch den Erwerb der Flächen größere Bewirtschaftungseinheiten schaffen würde. Die Genehmigung hätte also versagt werden müssen, weil Sie als Haupterwerbslandwirt einen dringenden Aufstockungsbedarf haben, die Erwerberin selbst aber Nichtlandwirtin ist und nach Auslaufen des Pachtvertrages die Erwerberin somit frei darin ist, mit der Fläche auch nichtlandwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Leider hat aber in Ihrem Fall die Landwirtschaftskammer den Vertrag nicht beanstandet, den Verkauf also genehmigt. Hiergegen können Sie rechtlich nichts unternehmen, weil beschwerdeberechtigt nur die an dem Kaufvertrag beteiligten Parteien, also der Verkäufer und die erwerbende Nichtlandwirtin, sind. Ein kaufinteressierter Dritter ist nicht beschwerdeberechtigt. Somit bleibt Ihnen nur, bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer auf das Problem aufmerksam zu machen. Fordern Sie den Geschäftsführer auf, in Zukunft anders zu verfahren. Es ist Aufgabe der Genehmigungsbehörde zu ermitteln, ob aufstockungswillige Voll- oder Nebenerwerbslandwirte kaufinteressiert sind. Dazu bedient sich die Landwirtschaftskammer der Ortslandwirte. Diese Vorgehensweise hätte hier gewählt werden müssen, weil an und für sich der Vertrag nicht hätte genehmigt werden dürfen. Foto: Asbrand