Seit dem 1. Januar 1977 gilt ein neues Adoptionsrecht. Hat die Adoption nach dem 1. Januar 1977 stattgefunden, ist zwischen der Adoption Minderjähriger und der Adoption Volljähriger zu unterscheiden. Hinsichtlich Ihres Falles aber ist festzuhalten, dass – falls das Kind nach dem 1. Januar 1977 adoptiert wurde – es wie ein leibliches Kind des Erblassers behandelt wird. Dies bedeutet: Der Adoptivsohn wird erb- und pflichtteilsberechtigt. Unterstellt, der Erblasser war ledig und hatte nur diesen einen Adoptivsohn, dann hätte dieser eigentlich den ganzen Nachlass geerbt. Da der Erblasser durch Testament Ihre Frau zur Alleinerbin eingesetzt hat, ist der Adoptivsohn enterbt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hier konkret also 1/2. Ihre Frau muss also die Hälfte des Verkehrswertes des Nachlasses in Geld an den Adoptivsohn zahlen. Die Adoption kann aber auch vor dem 1. Januar 1977 erfolgt sein. Dann wäre zu prüfen, ob sich in dem Kindesannahmevertrag eine Regelung befand, wonach das Erbrecht und das Pflichtteilsrecht des Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen wurde. Damals war dies möglich, heute nicht mehr. Gemäß § 2311 BGB ist der Berechnung des Pflichtteils der Verkehrswert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zugrunde zu legen. Notfalls muss der Verkehrswert geschätzt werden. Bei der Verkehrswertermittlung ist zu berücksichtigen, dass das Haus noch geräumt werden musste. Sie können also nicht vom Verkehrswert des Hauses die Ihnen entstandenen Räumungskosten komplett abziehen, erst recht können Sie diese Räumungskosten nicht allein von dem Pflichtteilsanspruch des Adoptivsohnes abziehen. Vielmehr ist es so, dass – notfalls durch Sachverständigengutachten – zu ermitteln ist, welchen Wert das Haus zum Zeitpunkt des Erbfalls geräumt und ungeräumt hat. Sie müssen der Berechnung der Pflichtteilszahlung den ungeräumten Zustand zugrunde legen. Hiervon berechnet sich der Pflichtteilsanspruch des Adoptivsohnes. Die Wertminderung, die dadurch entsteht, dass sich das Haus in einem ungeräumten Zustand befand, belastet den gesamten Nachlass, nicht nur den Pflichtteilsanspruch des Adoptivsohnes.