Mit Anbringung der Wildkameras wird zwar kein Straftatbestand verwirklicht, allerdings können Sie mit der Nutzung der Kameras gegen Bestimmungen des Datenschutzes verstoßen. Wildkameras dienen in erster Linie der Wildbeobachtung, ohne dass der Revierinhaber zeitgleich vor Ort sein muss. Schon die jagdliche Einordnung der Kameras ist umstritten. In Ihrem Fall sollen die Kameras dazu dienen, Personen zu überführen, die alte Autoreifen in Ihrem Wald entsorgen, was verboten ist.
Daraus folgt aber nicht, dass die Wildkameras ohne Weiteres zulässig sind. Vielmehr müssen Sie bei der Anbringung den Datenschutz beachten. Darüber haben in der Vergangenheit Gespräche zwischen den Landesjagdverbänden und den Landesbeauftragten für Datenschutz stattgefunden. Auch in NRW hat es solche Gespräche gegeben. Um Konflikte zwischen Jagdpächter und Grundeigentümer einerseits, aber auch den Waldbesuchern andererseits zu vermeiden, sind Regelungen ausgearbeitet worden, die die Verwendung von Wildkameras nicht generell verbieten, gleichwohl aber den Datenschutz beachten.
So sind Wildkameras nur in einer Weise aufzuhängen und auszurichten, dass personenbezogene Daten nicht erfasst werden können. Sie müssen in einer hinreichenden Entfernung zu Wegen angebracht werden und ihr Aufnahmefeld muss auf jagdliche Einrichtungen oder besondere Wildwechsel beschränkt bleiben. Die Anbringung darf dabei entweder nur in Kniehöhe oder in einem steilen Aufnahmewinkel nach unten erfolgen, sodass nur der unmittelbare Nahbereich erfasst werden kann.
Um dem grundsätzlichen Verbot der Videoüberwachung nach dem Bundesdatenschutz gerecht zu werden, dürfen nur Fotos im Einzelbildmodus und keine dauerhaften Videoaufzeichnungen programmiert werden. Der Zweck des Einsatzes muss sich dabei ausschließlich auf die Bild- und Tierbeobachtung beschränken. Zufällige Aufnahmen von Waldbesuchern sind sofort zu löschen. Daraus folgt: Wildkameras sind nur im engen Rahmen unter Einhaltung der Zweckbestimmung zulässig. Geht es hingegen darum, Abfallsünder zu überführen und der Polizei zu melden, ist ihr Einsatz unzulässig. Für deren Verfolgung sind die Ordnungs- bzw. Strafverfolgungsbehörden zuständig. Deshalb unser Rat: Bauen Sie die Kameras wieder ab.
(Folge 28-2021)