Nach der Räumung der Fläche hat diese ihre rechtliche Eigenschaft als Waldfläche nicht verloren. Sie als Waldbesitzer haben deshalb die grundsätzliche Verpflichtung, die Fläche innerhalb von zwei Jahren wieder aufzuforsten (§ 44 Abs. 1 LFoG NRW). Dabei ist es unerheblich, aufgrund welcher Ursachen – hier Sturm und Käfer – kahlgeschlagen worden ist.
Wenn Sie die Flächen nunmehr als Weide nutzen möchten, benötigen Sie hierfür eine Umwandlungsgenehmigung des zuständigen Forstamtes. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Änderung der Nutzungsart stellen, der ein Umwandlungsverfahren in Gang setzt. In dessen Zuge hat das Forstamt die öffentlichen Interessen am Erhalt des Waldes sowie Ihre wirtschaftlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. An diesem Verfahren werden verschiedene Träger öffentlicher Belange, etwa die Untere Naturschutzbehörde, beteiligt, um die Entscheidung über den Umwandlungsantrag vorzubereiten.
Wenn das Forstamt Ihnen gegenüber auf eine Wiederaufforstung besteht, hat es aufgrund seiner Verwaltungserfahrung eine solche Ermessensprüfung womöglich bereits summarisch vorgenommen. Ob tatsächlich wenig Aussichten auf eine Umwandlungsgenehmigung bestehen, können wir anhand der wenigen Angaben allerdings nicht abschließend beurteilen. Dies ist immer Gegenstand einer Einzelfallprüfung, bei der aber sicher auch die Gestellung einer Ersatzaufforstungsfläche zur Kompensation des Eingriffs Ihrerseits erforderlich sein wird. Eine solche Ersatzaufforstung muss dabei nicht notwendig auf eigenen Flächen erfolgen. Wichtig ist nur, dass die nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung im räumlichen funktionalen Bereich ausgeglichen werden.
Sie sollten sich noch einmal mit dem Forstamt in Verbindung setzen, um Näheres über die Chancen und Rahmenbedingungen einer Umwandlungsgenehmigung zu erfahren.
(Folge 30-2019)