Das Forstamt ist in seiner Eigenschaft als Forstbehörde für den Schutz des Waldes und seiner Funktionen zuständig. Dieser gesetzliche Auftrag nach dem Landesforstgesetz NRW bezieht sich auf alle Waldbesitzarten, so auch auf den Privatwald. Als sogenannte Sonderordnungsbehörde hat das Forstamt die Befugnis, alle Beeinträchtigungen und Gefahren zu unterbinden bzw. zu beseitigen, die dem Gesamtgefüge Wald mit seinen vielfältigen Funktionen entgegenstehen können. Dabei hat es zu berücksichtigen, welche Handlungen und Aktivitäten nach dem Gesetz im Wald erlaubt sind und welche einem Verbot unterliegen.
Das Betreten des Waldes ist dabei jedermann zum Zwecke der Erholung und auf eigene Gefahr gestattet. Hierunter fällt auch das Radfahren auf Straßen und festen Wegen im Wald. Feste Wege sind solche, die mit einer wassergebundenen Decke angelegt sind. Wer den Wald betritt – und dazu gehört auch das Radfahren, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Zwar gehört das Mountainbiking zum Bereich des Radfahrens. Auch werden Sie sich bei Ausübung dieser Sportart letztlich auch erholen. Allerdings besteht der Reiz hierbei aber gerade darin, abseits der festen Wege durch das Gelände zu fahren. Zu diesem Zweck haben Sie ja auch die Strecke angelegt, Rampen und Sprünge eingebaut und kleinere Erdbewegungen vorgenommen. Das Befahren dieser Strecke überschreitet zweifellos die Grenzen des Allgemeinen Betretungsrechts, das dem Erholungssuchenden zusteht und das der Waldbesitzer im Rahmen der Sozialpflichtigkeit seines Eigentums auch dulden muss.
Er kann diese Grenzen aber erweitern, wenn er dem Sporttreibenden eine besondere entgeltliche oder unentgeltliche Befugnis für diese Nutzung seines Waldes einräumt. Das ist eine privatrechtliche Gestattung, aufgrund derer der Begünstigte beispielsweise das Gelände zur Ausübung seiner Sportart nutzen darf.
Die privatrechtliche Gestattung ihrerseits hat aber wiederum dort ihre Grenzen, wo sie mit dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Waldes einschließlich seiner Funktionen nicht mehr vereinbar ist. Diese Grenze ist nicht erst dann überschritten, wenn der Bestand des Waldes beseitigt oder in Teilen zerstört ist. Die Unvereinbarkeit ist bereits dann gegeben, wenn wesentliche Schutzfunktionen berührt sind. Hierzu gehört beispielsweise eine Streckenführung durch sensible und ökologisch wertvolle Schutzbereiche. Auch wichtige Rückzugsgebiete für die Tierwelt können zu solch einer Unvereinbarkeit führen. Entscheidend ist, welche besonderen Verhältnisse vor Ort anzutreffen sind. Sie sehen damit, dass es im Wesentlichen auf die konkreten Besonderheiten des Einzelfalls ankommt.
Da das Forstamt nach Ihren Angaben interveniert hat, gehen wir davon aus, dass die Beeinträchtigungen, die von der Mountainbike-Strecke für den Wald und seine Funktionen ausgehen, jedenfalls nicht unerheblich sind. Besteht eine solche Gefahr für das Gesamtgefüge, so kann das Forstamt als Sonderordnungsbehörde die Ausübung der Sportart vor Ort untersagen und einen Rückbau der Streckenanlagen anordnen.
(Folge 34-2020)