Ihr Nachbar in NRW hat bei der Wiederaufforstung seiner Waldfläche gegenüber Ihrem Grünland Grenzabstände einzuhalten. Er muss dabei zu Ihrer landwirtschaftlichen Fläche einen Streifen von 1 m Breite von jedem Baumwuchs und einen weiteren Streifen von 3 m Breite von Baumwuchs über 2 m Höhe freihalten. In der Regel muss er also 4 m Abstand zur Grenze beim Pflanzen einhalten. Dies gilt unabhängig von der gewählten Baumart. Nur bei der Anlage von Pappelwald ist gegenüber Ihrem Grundstück ein Abstand von 6 m einzuhalten (§ 40 Abs. 1 NachbG NRW).
(Folge 4-2020)