Wochenblatt-Leser Theo V. fragt: Wegen der schlechten Preise hat mein Stall im vergangenen Jahr lange leergestanden. Dadurch bin ich unter die Grenze von 250 Mastschweinen gerutscht, ab der die Meldepflicht beginnt. Muss ich das in der HIT-Datenbank korrigieren?
Dr. Dörte Meis, Veterinärdienst Kreis Soest, antwortet: Für die Meldepflicht in der TAM-Datenbank gilt für Mäster eine Bestandsuntergrenze von 250 Mastschweinen im Halbjahresdurchschnitt. Wenn diese in einem Halbjahr unterschritten wird, sollte die Nutzungsart als „nicht mitteilungspflichtig“ gemeldet werden. Dies kann unter dem Punkt „Eingabe Nutzungsart“ für das entsprechende Halbjahr geändert werden. In diesem Halbjahr muss der Tierhalter die beiden Kennzahlen nicht beachten. Falls er die Kennzahl 2 überschreitet, muss er für dieses Halbjahr keinen Maßnahmenplan erstellen.
Nutzungsart entsprechend melden
Der Tierhalter sollte allerdings darauf achten, in der Datenbank die Nutzungsart wieder als „mitteilungspflichtig“ zu melden, sobald er den Stall in einem der folgenden Halbjahre wieder normal belegt.
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(Folge 13-2023)