Die Rechtslage ist in der Viehverkehrs-Verordnung klar geregelt. Denn im Seuchenfall müssen die Handelswege von Tieren schnell und eindeutig rekonstruiert werden, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Für Schweine gelten die §§ 39 bis 43. Die von Ihnen eingestallten Ferkel erfüllen die Vorschriften der Verordnung nicht.
Schon das Viehhandelsunternehmen hätte kein Ferkel ohne Ohrmarke übernehmen dürfen. Auch Landwirte dürfen Ferkel nur einstallen, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Und das bedeutet bei Ferkeln eine weiße Ohrmarke mit schwarzer Schrift, aus der Herkunftsland (DE), Kfz-Kennzeichen des Landkreises sowie die letzten sieben Stellen der Registriernummer des Erzeugerbetriebes hervorgehen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist bußgeldbewehrt.
Wenn ein Schwein seine Ohrmarke verliert, muss der Sauenhalter oder Ferkelaufzüchter ihm eine neue einziehen, damit die Herkunft eindeutig ist. Davon befreit sind Endmastbetriebe, bei denen die Schweine nur zum Schlachthof geliefert und per Tätowierung eindeutig gekennzeichnet werden.
Zudem muss die Registriernummer bzw. Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters im Bestandsregister eingetragen oder als Unterlage beigefügt werden. Fehlt diese, so gilt das Register bei einer Prüfung als mangelhaft geführt.
Für die HIT-Datenbank reicht die Registriernummer des Viehhandels- oder Transportunternehmens.
In Zukunft sollten Sie Ferkel ohne Ohrmarke erst gar nicht abladen, und die Annahme verweigern.