Der Begriff der „Ich-AG“ wurde im Rahmen der „Hartz-Gesetze“ geprägt und stand für den Einstieg von Arbeitslosen in die Selbstständigkeit. Nach heutiger Rechtslage geht es um die Beantragung eines Gründungszuschusses nach den Regelungen des § 93 Sozialgesetzbuch (SGB) III.
Danach kann ein Gründungszuschuss geleistet werden, wenn
- der Gründer noch über einen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I von mindestens 150 Tagen verfügt,
- der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen wird und
- der Gründer seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt. Förderfähig sind demnach auch arbeitslos gewordene Nebenerwerbslandwirte, die ihre Landwirtschaft zum Haupterwerb ausbauen. Der Gründungszuschuss beträgt für die Dauer von sechs Monaten den Betrag, den der Gründer zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen hat, plus 300 €/Monat. Der Zuschuss (300 €/Monat) wird für weitere neun Monate geleistet, wenn der Gründer die Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Die Tätigkeit muss hauptberuflich, also mit mindestens 15 Stunden wöchentlich, ausgeführt werden.
Sie wollen Ihren Hof oberhalb der Mindestgröße (8 ha) weiter bewirtschaften. Das bedeutet: Sie werden versicherungspflichtig in der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse. Die Beitragshöhe richtet sich hierbei insbesondere nach der Fläche, die Sie bewirtschaften.
Da Sie bereits jetzt mehr als 8 ha LN bewirtschaften, gehen wir davon aus, dass Sie sich bislang von der Beitragspflicht zur Alterssicherung der Landwirte haben befreien lassen. Ob die Befreiung weiter Bestand hat, können wir von hier aus nicht beurteilen. Sie sollten sich auch mit Blick auf weitere sozial- und steuerrechtliche Folgen von Ihrem WLV-Kreisverband beraten lassen.
(Folge 13-2020)