Bisher ist die Lagerung von Festmist nicht im Düngerecht geregelt. Das soll sich jedoch mit Erlass der zukünftigen Düngeverordnung ändern. Weiterhin gab es für Festmiste von Huf- und Klauentieren keine Sperrfrist, in der die Ausbringung komplett verboten war.
Im derzeit vorliegenden Verordnungsentwurf wird die Stallmistausbringung in der Zeit vom 15. November bis 31. Januar verboten. Weiterhin schreibt die Düngeverordnung vor, dass das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern auf die Belange des Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein muss. Das Fassungsvermögen der Anlage muss größer sein als die Kapazität, die erforderlich ist, um die Sperrfrist zu überbrücken.
Dies ist auch logisch, da unabhängig von der Sperrfrist die Ausbringung aufgrund von nicht aufnahmefähigen Böden ja länger unzulässig sein kann.
Deshalb müssen Betriebe, bei denen Festmist anfällt, diesen in Zukunft mindestens vier Monate in einer dafür geeigneten Anlage lagern können. Dem Landwirt wird jedoch eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2020 zugestanden. Bis dahin müssen allerdings entsprechende Anlagen gebaut werden.
Da der Verordnungsentwurf nicht zwischen Misten verschiedener Tierarten unterscheidet, gilt dies auch für Pferdemist. Verfügt ein Betrieb nicht über die erforderlichen Lagerkapazitäten, kann er die sein Fassungsvermögen übersteigende Menge in einem anderen Betrieb lagern. Dies ist allerdings mit einem schriftlichen Vertrag zu belegen. Die Einhaltung dieser Verträge wird bei Betriebskontrollen geprüft werden.