Wochenblatt-Leser Ernst P. in K. hält zehn Pferde. Er möchte den Strohmist kompostieren. Welche rechtlichen bzw. wasserrechtlichen Vorschriften muss er beachten? Braucht er eine wasserdichte Bodenplatte, auch wenn der Mist abgedeckt wird?
Theo Remmersmann, Referent Beratung Pflanzenbau, Pflanzen- und Wasserschutz, gibt Antwort: Die Anforderungen an die Lagerung von Wirtschaftsdüngern in ortsfesten Anlagen werden durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 geregelt, die nochmals mit den Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) 792 „JGS-Anlagen“ vom Juli 2018 unterlegt ist.
Sie gelten für ortsfeste oder ortsfest genutzte Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft und Festmist. Demnach muss eine wasserundurchlässige Bodenplatte vorhanden sein. Lagerstätten gelten als ortsfest, wenn die Lagerung länger als sechs Monate oder regelmäßig auf gleicher Fläche erfolgt. Das dürfte für Ihr Vorhaben der Fall sein. Zudem sind anfallende Niederschlagswässer von der Platte aufzufangen und zu lagern, sofern keine Überdachung vorhanden ist.
Eine Abdeckung kann nicht als Überdachung angesehen werden. Die notwendige Größe des Wasser-/Jaucheauffangs richtet sich nach den örtlichen Niederschlagsverhältnissen und der Mindestlagerdauer.
Lesen Sie mehr:
(Folge 8-2023)