Ohne vertragliche Vereinbarung, welche gegebenenfalls auch mündlich getroffen werden kann, darf Ihre Mieterin die Wiese nicht nutzen. Frühere Duldungen Ihrerseits ohne vertragliche Abrede zur Dauernutzung begründen kein Recht zur weiteren Nutzung.
Haben Sie Ihre Mieterin noch nicht schriftlich aufgefordert die Nutzung der Wiese zu unterlassen, sollte dies nachgeholt werden. Setzen Sie eine kurze, jedoch ausreichende Frist zur Entfernung der Pferde. Beim zuständigen Gericht kann zur Abwendung eines irreversiblen Schadens eine einstweilige Verfügung in Bezug auf die Unterlassung der Nutzung der Wiese beantragt werden. Diese Entscheidung ist vorläufig und lässt einen längeren Hauptsacheprozess nicht überflüssig werden, hilft Ihnen jedoch im Erfolgsfall kurzfristig weiter.
(Folge 32-2021)