Der § 11 des Tierschutzgesetzes enthält zahlreiche erlaubnispflichtige Tatbestände im Zusammenhang mit der Zucht, dem Halten und dem Handel mit Tieren. Wer eine rein landwirtschaftliche Pferdehaltung mit eigenen Pferden betreibt, unterliegt nicht dieser Erlaubnispflicht.
Dies stellt sich bei einer Pensionspferdehaltung völlig anders dar. In § 11 Abs. 1 Nr. 3 ist festgelegt, dass es, wer Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung hält, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (Veterinäramt) bedarf. Unter diesen „ähnlichen Einrichtungen“ sind gewerbliche Einrichtungen zu verstehen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung von Tieren Dritter dienen. Wer Pensionspferde halten möchte, muss also beim zuständigen Veterinäramt einen Antrag auf Erlaubnis dieser Tätigkeit stellen.
Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Vorliegen fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten bei der für diese Tätigkeit verantwortlichen Person. Diese fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können nachgewiesen werden durch eine entsprechende abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Pferden befähigt, oder die fachlichen Kenntnisse wurden aufgrund langjährigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Pferden erworben.
Im Einzelfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein entsprechendes Fachgespräch zum Nachweis dieser Voraussetzungen geführt wird. Darüber hinaus muss die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person gegeben sein. Ist die Person nicht bekannt, kann die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt werden. Die für die Pferdehaltung vorgesehenen Stallungen müssen den Voraussetzungen des Tierschutzgesetzes entsprechen und werden durch das Veterinäramt durch eine Besichtigung vor Ort geprüft.
(Folge 41-2021)