Soweit die Vertragsparteien in einem Pferdepensionsvertrag keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben, besteht grundsätzlich sowohl für den Stallbetreiber als auch den Pferdeeinstaller die Möglichkeit, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Grund dafür ist, dass der Pferdepensionsvertrag in der Regel als Verwahrungsvertrag eingestuft wird. Hierbei sieht das Gesetz – anders als bei einem Mietvertrag – keine Kündigungsfristen vor.
Da bei der sofortigen Beendigung von Pferdepensionsverträgen für beide Vertragsparteien unbillige Härten entstehen können (der Pferdeeigentümer, der eine neue Bleibe für sein Pferd finden muss, und der Stallbetreiber, der Planungssicherheit benötigt), wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine zweiwöchige Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Die Vertragsparteien können im Pferdeeinstallvertrag jedoch eine Kündigungsfrist vereinbaren. Sofern der Stallbetreiber vorformulierte Verträge nutzt, ist deren Wirksamkeit anhand der Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) zu prüfen. Hierbei verbietet sich jede schematische Betrachtung. Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls in einem Urteil vom 2. Oktober 2019 (Az. VII ZR 8/19) die Vereinbarung einer beiderseitigen Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende noch als wirksam erachtet. „Die hier vereinbarte, knapp zweimonatige Kündigungsfrist hält sich noch im Rahmen dessen, was AGB-rechtlich als angemessener Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien angesehen werden kann“, so der BGH. Daneben können die Parteien eine Kündigungsfrist natürlich auch individualvertraglich vereinbaren.
Auch wenn die Parteien eine Kündigungsfrist vereinbart haben, besteht für beide Parteien die Möglichkeit, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Der Tod des eingestellten Pferdes könnte einen solchen wichtigen Grund darstellen, da mit dem Tod des Pferdes die Grundlage für den Pferdepensionsvertrag entfallen ist. Die Rechtsprechung ist hier jedoch nicht eindeutig.
(Folge 45-2020)