Wochenblatt-Leserin Katharina S. in W. in fragt: Mein Pferd steht in einem Offenstall. Aktuell bin ich leicht an Corona erkrankt und jeden Tag kurz bei meinem Pferd. Jetzt verbietet mir der Stallbesitzer, zum Stall zu kommen, solange ich noch positiv bin. Darf er mir wirklich noch wegen Corona den Zugang zu meinem Pferd verbieten?
Kerstin Niemann, Rechtsanwältin, Harnischmacher Löer Wensing Rechtsanwälte PartG mbB, Münster, nimmt Stellung: Dem Stallbetreiber steht grundsätzlich ein Hausrecht zu. Er entscheidet im Rahmen seines Hausrechts grundsätzlich frei über Gestattung oder Verbot des Zutritts.
Stallbetreiber hat Hausrecht
Diesem Hausrecht sind jedoch auch Grenzen gesetzt. Eine solche Grenze kann der Pferdepensionsvertrag darstellen. In der Regel bestehen solche Pensionsverträge nicht nur aus der Zurverfügungstellung der Box und Fütterung des Pferdes, sondern auch aus der Möglichkeit des Einstellers, das Pferd vor Ort zu pflegen und zu bewegen. Ein Hausverbot bedarf, wenn es der Ausübung eines Vertrages entgegensteht, der Rechtfertigung durch besonders gewichtige Sachgründe.
Die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus durch einen erkrankten Einsteller stellt einen solchen Sachgrund nicht mehr dar. Seit April 2023 sind sämtliche bundesweite Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen. Durch ein temporäres Betretungsverbot ist es dem Einsteller in dieser Zeit nicht möglich, das Pferd zu pflegen und zu bewegen.
Maske und Abstand
Die Ansteckungsgefahr kann durch das Tragen von einer Schutzmaske sowie der Einhaltung von einem nötigen Sicherheitsabstand reduziert werden. Diese Maßnahmen kann der Stallbetreiber anordnen. Ein Betretungsverbot kann der Stallbetreiber aufgrund fehlendem Sachgrund nicht mehr aussprechen.
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(Folge 30-2023)