Wochenblatt-Leserin Regina F. fragt: Unsere Pferdeweiden sind in den vergangenen Monaten sehr stark von Wildschweinen heimgesucht worden. Die Wiesen sind bisher mit einem herkömmlichen Elektrozaun an Eichenpfählen umzäunt. Ist es in NRW erlaubt, Weiden beispielsweise mit Stahlmattenzäunen einzufrieden?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Auch wenn Grundstückseigentümer grundsätzlich das Recht haben, sich vor Wildschäden durch Präventionsmaßnahmen zu schützen, so ist doch nicht alles an Mitteln erlaubt, was dazu geeignet wäre, Wildschäden zu verhindern.
Die schalenwilddichte, dauerhafte Einzäunung von Grundstücken im Jagdbezirk mit Baustahlmatten ist eine Präventionsmaßnahme, die grundsätzlich als unzulässig zu bewerten ist. Je nach Bauausführung stellen derartige Zäune eine Verletzungsgefahr für das Wild dar. Gerade bei dem Versuch, den Zaun zu überspringen, kann sich Wild verletzen. Insbesondere bei Panikfluchten kann ein undurchdringlicher, langer Zaun sogar tödliche Verletzungen beim Wild verursachen. Deshalb stellt § 26 Bundesjagdgesetz ausdrücklich fest, dass Präventionsmaßnahmen das Wild nicht gefährden dürfen. Baustahlmattenzäune – insbesondere solche mit spitzen Enden – sind deshalb schon nach ihrer Bauart in aller Regel unzulässig.
Erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft
Aber auch das Naturschutzrecht steht derartigen massiven Baustahleinzäunungen entgegen. So hat zum Beispiel das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 der Naturschutzbehörde Recht gegeben, die die Beseitigung eines Zaunes aus Baustahlmatten angeordnet hatte, der gegen Wildschäden errichtet worden war (VG Wiesbaden, 14. April 2011, Az. 4 K 1208/10 Wi). Das Gericht begründete dies damit, dass derartige Zäune einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Die Unberührtheitsklausel zugunsten der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung in § 14 Bundesnaturschutzgesetz reiche dabei nicht so weit, dass über die privilegierte Ausübung der Nutzung auch ein solches Bauwerk aus Baustahlmatten erlaubt sei.
Ortsüblicher Zaun
Auch ordnungsbehördliche Verordnungen und Landschaftspläne enthalten in aller Regel eine Einschränkung dahin, dass nur eine ortsübliche Weideumzäunung erlaubt ist. Das dauerhafte vollständige Ausschließen des Schalenwildes durch eine undurchdringliche Einzäunung in einem Jagdbezirk dürfte in aller Regel auch das Jagdausübungsrecht des Jagdpächters verletzen. Denn damit wird faktisch die Jagdausübung auf dieser Fläche vereitelt, obwohl sie zum Jagdbezirk gehört.
Ein Grundeigentümer kann nicht für sich beanspruchen, dass sein Grundstück dauerhaft von jedwedem Wildschadensrisiko ausgeschlossen werden muss. Dies gilt umso mehr, als ihm der Wildschadenersatzanspruch per Gesetz zusteht, sodass es ihm durchaus zumutbar ist, auch ein gewisses Risiko an Wildschäden zu tragen.
Lesen Sie mehr:
(Folge 13-2023)