Sie müssen das nicht einfach hinnehmen, sondern können Vertreibungsmaßnahmen ergreifen. Diese Befugnis leitet sich allerdings nicht aus § 26 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ab. Denn danach ist es dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten eines Grundstücks nur gestattet, Wild zur Verhütung von Wildschäden von Grundstücken abzuhalten oder sie zu verscheuchen. Bei verwilderten Brieftauben handelt es sich jedoch nicht um Wild im Sinne dieser Vorschrift.
Verscheuchen statt gefährden
Ihre Vertreibungsmaßnahme ist aber nach § 228 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerechtfertigt. Da es sich bei § 26 BJagdG um eine Spezialvorschrift gegenüber der allgemeinen Auffangbestimmung des § 228 BGB handelt, kann Letztere keine weitergehenden Maßnahmen erlauben, als nach § 26 BJagdG gestattet wären. Dort heißt es weiter, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bei den Vertreibungsmaßnahmen das Wild weder gefährden noch verletzen darf.
Das ist auch hier zu beachten. Sie dürfen also die verwilderten Tauben nicht gefährden oder verletzen, aber von der Maissilage verscheuchen, um ein Verkoten und damit Verunreinigen des Tierfutters zu verhindern.
Mit Schreckmitteln vertreiben
Als Vertreibungsmaßnahmen kommen akustische (Lärmabschreckung, Knallkörper, Ultraschallgerät) oder optische (Wildscheuchen, Vogelschreck) Schreckmittel in Betracht. Sehr wirkungsvoll ist zudem das Nachstellen von Gefahrensituationen, indem Sie Kunststoffkrähen oder einen Uhu aus Kunststoff in der Nähe anbringen – beides Arten, die die Tauben als natürliche Feinde ansehen.
Möglicherweise helfen beim Vergrämen auch Duftstoffe, angeblich empfinden Tauben den Duft von Nelken und Essig als unangenehm.
Damit die Tauben nicht an die Maissilage gelangen, können Sie die Anschnittfläche des Silohaufens mit einem Netz überspannen. Zu bedenken ist, dass Tauben sehr lernfähig sind und deswegen Maßnahmen abgewechselt werden müssen.
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