Wochenblatt-Leserin Andrea B. in I. fragt: In Folge 50 wird über die möglichen Förderungen beim Einbau neuer Heizungen informiert. Ich bin seit Mitte letzten Jahres Rentnerin, bleibe 2024 erstmals mit meinem Einkommen unter 40 000 € und hätte damit Anspruch auf den Einkommensbonus. Welches Jahr ist bei der Berechnung des Einkommens relevant? 2024 und damit das Jahr, in dem ich den Förderantrag stelle oder das vergangene Jahr?
Dr. Johanna Garbert, Redaktion, informiert: Laut „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ ergibt sich das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen aus dem „Einkommen eines Kalenderjahres der im Haushalt wohnenden selbstnutzenden (Mit-)Eigentümer sowie deren im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder der Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Zweites und drittes Jahr vor Antragseingang
Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.“
Demnach kommt es tatsächlich auf das Einkommen der Vorjahre an, also bei Antrag im Jahr 2024 auf die Jahre 2022 und 2021.
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(Folge 3-2024)