Wochenblatt-Leser Jan B. in E. fragt: Ich bewohne ein Haus von 1920 und beheize es mit einem etwa 40 Jahre alten, wasserführenden Zentralheizungsherd. Ich möchte den alten Herd durch ein aktuelles Modell ersetzen. Ist das möglich? Welche Heizungsform mit einem Ofen kann ich wählen?
Andreas Göke, Schornsteinfeger-Innung für den Regierungsbezirk Münster, antwortet: Wir gehen davon aus, dass es sich bei Ihrem Heizungsherd um eine Einzelraumfeuerungsanlage handelt. Als solche bezeichnen lassen sich nach § 2 Abs. 3 der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV) eine „Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung“. Solche Feuerstätten sind von einer Austauschpflicht ausgeschlossen. Voraussetzung für die weitere Nutzung Ihres Heizungsherds ist der ordnungsgemäße bauliche Zustand dieser Feuerstätte.
Zulassung für deutschen Markt
Grundsätzlich ist es unter Berücksichtigung und Einhaltung der Vorgaben der Landesbauordnung, der Feuerungsverordnung und der 1. BImSchV möglich, einen wassergeführten Zentralheizungsherd (DIN EN 12 815) einzubauen oder zu erneuern. Der Zentralheizungsherd muss für den deutschen Markt zugelassen und geprüft sein (CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung).
Die Emissionsgrenzwerte und Anforderungen der 1. BImSchV (2. Stufe) müssen eingehalten werden. Dies sind im Einzelnen: Kohlenmonoxid 1,5 g/m³, Staub 0,04 g/m³ und 75 % Mindestwirkungsgrad.
Alternativ besteht die Möglichkeit, einen wassergeführten Kaminofen (DIN EN 13 240), einen Kamineinsatz (DIN EN 13 229) oder einen wassergeführten Pelletofen (DIN EN 14 785) einzubauen.
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(Folge 32-2022)