Wochenblatt-Leser Michael H. in O. fragt: Unser Sohn (15 Jahre) macht mit einer Sondergenehmigung den T-Führerschein. Darf er unsere Traktoren mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahren? Ist die Sondergenehmigung an bestimmte Gewichtsklassen gebunden?
Torsten Wobser, Redaktion, antwortet: Die Sondergenehmigung zum vorzeitigen Erwerb der Fahrerlaubnis T ist oft an Auflagen gebunden. So kann die Nutzung beispielsweise auf festgelegte Regionen oder Fahrstrecken begrenzt sein – achten Sie bitte darauf.
Abgesehen davon gelten die für die jeweilige Fahrerlaubnis in der Fahrerlaubnisverordnung festgelegten Geltungsbereiche. Die Fahrerlaubnis T erlaubt bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres das Führen von land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Fahrzeugen bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 40 km/h.
Bis 18 Jahre nur 40 km/h-Schlepper
Die Nutzung eines 50-km/h-Schleppers ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Es reicht auch nicht aus, wenn damit lediglich 40 km/h gefahren wird. Sie müssten Ihren 50-km/h-Schlepper technisch also so umrüsten lassen, dass in den Fahrzeugpapieren eine Änderung der bbH vorgenommen werden kann. Dies muss ein Sachverständiger bestätigen und die Zulassungsstelle eintragen.
Die Klassen L und T sind, abgesehen von der verkehrsrechtlich festgelegten Obergrenze, an keine Gewichtsklassen gekoppelt.
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(Folge 15-2024)