Wochenblatt-Leserin Nele A. fragt: In meiner Nachbarschaft wird eine Windkraftanlage gebaut. Es soll eine Baulasteintragung erfolgen – was bedeutet das? Welche Entschädigung ist üblich?
Thomas Hemmelgarn, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Abstände sind geregelt: Die Landesbauordnung NRW sieht für den Abstand von Windenergieanlagen (WEA) zu Nachbargrundstücken eine spezielle Regelung vor: Für diese bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche zu benachbarten Grundstücken nach 50 % ihrer größten Höhe. Die größte Höhe wird dabei errechnet aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes.
Abstand wird unterschritten: Kann eine Windkraftanlage (WKA) auf dem geplanten Standort nicht diesen bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstand zum Nachbargrundstück einhalten, benötigt der Betreiber der Anlage zur Erlangung der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz die Bewilligung einer öffentlich-rechtlichen Abstandsflächenbaulast durch den Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstückes.
Eintrag ins Baulastenverzeichnis
Eine entsprechende Erklärung des Grundstückseigentümers auf Duldung der Abstandsunterschreitung ist gegenüber der jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörde abzugeben; anschließend wird dann die Baulast in ein bei der Bauaufsichtsbehörde geführtes sogenanntes Baulastenverzeichnis eingetragen und wirkt auch gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern.
Entgelt verhandeln: Die Höhe des Entgeltes für die Eintragung einer Abstandsflächenbaulast zugunsten des WEA-Betreibers ist grundsätzlich frei verhandelbar und somit auch der Höhe nach nicht begrenzt. In der Praxis sind jährlich wiederkehrende Zahlungen üblich, deren Höhe sich unter anderem an der Größe des betroffenen Grundstückteils orientiert. Sofern weitere Grundstückseigentümer von der Gewährung von Abstandsbaulasten betroffen sind, sollten Sie sicherstellen, dass Sie im Verhältnis zu diesen nicht benachteiligt werden.
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(Folge 23-2023)