Wochenblatt-Leser Hubertus C. fragt: Ich überlege, die Leistung meiner PV-Anlage von jetzt 30,6 kWp auf unter 30 kWp herunterregeln zu lassen, um in den Genuss der Steuervergünstigung zu gelangen. Wird mir dann die Vergütung/Förderung gestrichen? Wenn das Herunterregeln möglich ist, wo muss ich das anmelden?
Clearingstelle EEG/KWKG, Berlin, und Rebecca Kopf, Redaktion, antworten: Die Verkleinerung einer Photovoltaikanlage, etwa durch den Abbau einzelner Module, ist nach dem EEG nicht untersagt. Dazu sollten Sie sich an einen Fachmann wenden, der die Änderung bestätigt. Das physische Entfernen des PV-Moduls ist nicht notwendig. Durch den Abbau von einzelnen Solarmodulen verändert sich die Vergütung für den eingespeisten Strom aus den noch bestehenden Solarmodulen nicht. Denn die Anlage nach dem EEG ist das einzelne Modul.
Mitteilung ans Marktstammdatenregister
Änderungen an der Leistung der Gesamtanlage sind im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren. Zudem ist die Verringerung der Leistung durch den Abbau von Modulen in jedem Fall dem zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Pflicht zur Mitteilung ergibt sich, wenn durch den Abbau eine Vergütungsschwelle unterschritten wird, beispielsweise bei einer Unterschreitung der Vergütungsschwelle von 10 kW. Gemäß EEG 2022 sind dem Netzbetreiber nämlich bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Abrechnung des Vorjahres relevanten Informationen mitzuteilen.
Die Verkleinerung der Anlage ist nach dem EEG nicht von dem Abschluss eines neuen Einspeisevertrages abhängig.
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(Folge 4-2023)