Im Pachtvertrag über den Betrieb der vergrößerten Windkraftanlagen haben Sie wahrscheinlich auch alle Maßnahmen gestattet, die für das Repowering erforderlich sind. Dazu wird das Betreten eines bestimmten Geländes zum Zwecke des Abrisses und des Wiederaufbaus der Anlage gehören, dass Ihre Wege und andere Flächen etwa als Lager benutzt werden dürfen.
Günstig wäre es, wenn sich aus diesem Vertrag auch die Pflicht des Anlagenbetreibers ergäbe, zu verhindern, dass nach Bauende Baumaterial oder Kleinteile usw. auf Ihrer Fläche verbleiben, sodass Maschinen geschädigt werden könnten. Doch oft wird dies nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt. Das ist zwar nicht optimal, doch ein Bau-Gestattungsvertrag ist auch so auszulegen, dass sich für den Bauberechtigten die Nebenpflicht ergibt, Schäden an Rechtsgütern anderer zu verhindern. Kurz: Es dürfen keine Bauteile auf Ihrem Acker liegen bleiben.
Sofern Ihr Mähdrescher später geschädigt wird und Sie belegen können, dass das schädigende Teil im Zuge der Repowering-Maßnahme von einem der Unternehmen auf Ihre Flächen verbracht wurde oder sich dies aus den Umständen ergibt, läge eine vertragliche Pflichtverletzung vor. Der Anlagenbetreiber wäre dann schadenersatzpflichtig.
Angenommen, ein Schaden tritt ein und Sie können nicht nachweisen, dass das fragliche Teil etwa von einem der Subunternehmen stammt. Dann können Sie gelassen bleiben. Denn § 278 BGB bestimmt Folgendes: Ein Schuldner hat ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten
wie eigenes Verschulden. Somit haftet der Anlagenbetreiber auch für Fehler der bauausführenden Firmen.
Im Fall des Falles (Schaden) könnte Ihr Vertragspartner darauf verweisen, dass alle Baufirmen den beanspruchten Acker intensiv abgesucht haben (dass er also schuldlos am Schaden ist). Ob er sich damit entlasten kann, ist eine Tatfrage. Hier liegt ein gewisses Risiko für Sie. Deshalb sollten Sie eine Maschinenbruchversicherung abschließen.
Ferner sollten Sie selbst vor der Ernte den Acker auf Teile absuchen. Sie sollten auch überlegen, den engeren Bereich der Baustelle nicht abzuernten. Denn im Schadenfall wird die Haftpflichtversicherung des Verursachers prüfen, ob sie Ihnen ein Mitverschulden ankreiden kann.