Wochenblatt-Leserin Eva B. in R. fragt: Wir haben eine Bergungshalle gebaut, in der wir Getreide und Stroh für die daneben liegenden Schweineställe lagern. Auf dieser Halle möchten wir eine Photovoltaik (PV)-Anlage installieren. Mit welcher Einspeisevergütung können wir rechnen?
Nils Seidel, Berater für erneuerbare Energien, Landwirtschaftskammer NRW, nimmt Stellung: Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden bei der Bestimmung der Vergütungshöhe von PV-Anlagen auf Dachflächen im Außen-bereich seit 2012 zwei Katego-rien unterschieden.
Baudatum wichtig
Für Altgebäude (Bauantragstellung vor dem 31. März 2012), für Gebäude, die der dauerhaften Stallhaltung dienen und für Gebäude, die im Zusammenhang mit einer nach dem 31. März 2012 neu errichteten Hofstelle stehen, wird nach § 48 Abs. 3 eine andere Vergütung gezahlt, als wenn diese Rahmenbedingungen nicht erfüllt sind.
Bei Nichterfüllung der Bedingungen liegt der anzulegende Wert für den eingespeisten Strom unabhängig von der Anlagengröße und der Nutzung des Stroms bei 7 Cent/kWh. Den gleichen Wert erhalten auch Freiflächenanlagen kleiner 1000 kWp.
Seit 2023 Betriebsart entscheidend
Werden die Bedingungen dagegen erfüllt, ist die Vergütungshöhe seit Inkrafttreten des EEG 2023 auch von der Betriebsart abhängig. Volleinspeiseanlagen erhalten für den eingespeisten Strom eine größenabhängige Vergütung zwischen 8,1 und 13,4 Cent/kWh. Für Eigenverbrauchsanlagen wird eine größenabhängige Vergütung, die zwischen 6,2 und 8,6 Cent/kWh liegt, gezahlt.
Aus Ihren Schilderungen ist leider nicht zu klar ersichtlich, in welche Kategorie eine Anlage auf der Halle fällt. Die Genehmigung des Gebäudes und deren Datum sind entscheidend.
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(Folge 31-2023)