Wochenblatt-Leserin Gabriele N. in E. fragt: Wir haben seit 2001 eine Fläche von rund 500 m² verpachtet, auf der eine Windkraftanlage (WKA) steht. Der Vertrag läuft bis Ende 2026. Es besteht eine Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils fünf Jahre, wenn der Vertrag nicht im Jahr 2024 gekündigt wird. Der WKA-Betreiber möchte verlängern. Die jährliche Vergütung beträgt 6000 €. Diese erhöht sich, wenn der Lebenshaltungskostenindex um mindestens 10 % gestiegen ist. Die Einspeiseerlöse der bisherigen Nutzungsjahre betrugen durchschnittlich 67 000 € netto. Ist die aktuelle Vergütung für die nächsten Jahre noch angemessen?
Thomas Hemmelgarn, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Soweit in dem Nutzungsvertrag keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind, gilt für die gesamte Dauer des Vertrages die dort vereinbarte Vergütungsregelung. Soweit in der Vergangenheit der Lebenshaltungskostenindex um die vertraglich vereinbarten Mindestprozentpunkte gestiegen ist, erhöht sich damit auch die Grundvergütung. Diese erhöhte Grundvergütung ist dann für die nachfolgenden Berechnungen bei einer etwaigen relevanten Indexerhöhung maßgeblich.
Vertragliche Vereinbarungen prüfen
Zu beachten ist, dass in vielen Verträgen mit entsprechenden Anpassungsklauseln eine Vergütungserhöhung jedoch nicht ohne Weiteres eintritt, sondern von dem jeweils Berechtigten innerhalb bestimmter Fristen dem Vertragspartner gegenüber geltend zu machen ist. Eine Anpassung der Grundvergütung kann daher, wenn nicht, wie bereits dargestellt, anderweitige vertragliche Vereinbarungen bestehen, nur im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei erfolgen.
Pacht nach Höhe der Erlöse
In aktuellen Nutzungsverträgen wird die Höhe des Nutzungsentgeltes häufig gekoppelt an die (Netto-)Stromerlöse der Windenergieanlage, oftmals auch aufgeteilt in Zeiträume vom ersten bis zum zehnten Betriebsjahr und verbunden mit einer Erhöhung ab dem elften Betriebsjahr. In der Praxis finden sich hierbei häufig Ansätze von 6 bis 10 % der Netto-Einspeiseerlöse, erhöht dann jeweils um einen Prozentpunkt ab dem elften Betriebsjahr. Damit ist die in Ihrem Vertrag enthaltene Vergütungsregelung durchaus mit den vorgenannten Konditionen vergleichbar.
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(Folge 13-2024)