Seit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 werden „Mieterstrommodelle“ gefördert. Die Förderungen aus diesem Segment wurden in der Vergangenheit allerdings aufgrund der geringen Vergütung und rechtlicher Hürden selten in Anspruch genommen. Mit der EEG-Novelle 2021 will der Gesetzgeber erreichen, dass die Mieterstrommodelle erheblich ausgebaut werden, sprich, die Vermieter sollen verstärkt in PV-Anlagen auf ihren Hausdächern und Fassaden investieren und den Sonnenstrom an die Mieter zu günstigen Tarifen veräußern.
Ab jetzt ist zum Beispiel Folgendes möglich: PV-Anlagen, die nicht in direktem, räumlichen Zusammenhang zum Letztverbraucher (Mieter) stehen und Strom an den Mieter liefern, können über das „Mieterstrommodell“ gefördert werden unter der Voraussetzung, dass keine Netzdurchleitung besteht.
Der an den Mieter gelieferte Strom erhält eine nach § 48a EEG 2021 von der Anlagengröße abhängige Vergütung, um die Mehrkosten, beispielsweise für ein Messstellenkonzept, auszugleichen. Eine Vergütung mit 3,79 Cent/kWh ab Januar 2021 für Anlagen bis 10 kWp Leistung erfolgt auch dann, wenn der Strom in einem Speicher zwischengespeichert wurde.
Erzeugt die PV-Anlage nicht ausreichend Strom, muss der Vermieter den Reststrom aus dem öffentlichen Netz beziehen. Die Mieter sollen profitieren. Sie müssen maximal 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs für den PV-Strom zahlen. Allerdings besteht für die Mieter keine Abnahmepflicht. Sie können ihren Stromanbieter weiter frei wählen.
Ob sich der Mieterstrom für den Investor (Vermieter) und für die Mieter rechnet, kann man nur am jeweiligen Objekt genauer berechnen. Die Vergütung von 3,79 Cent/kWh sollte jedoch ein Anreiz sein, über die Anschaffung einer neuen PV-Anlage, eventuell mit Speicher, nachzudenken.
(Folge 6-2021)