Wochenblatt-Leserin Waltraud I in F. fragt: Im Jahr 2010 haben wir eine PV-Anlage (38,4 kWp) zur Volleinspeisung in Betrieb genommen. Da seitdem die Strombezugspreise jedoch stark gestiegen sind, würden wir die Anlage gerne in eine Eigenverbrauchsanlage umwandeln. Ist das möglich? Und wenn ja: Welchen Vergütungsanspruch haben wir dann?
Thomas Hemmelgarn, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen zwischen Volleinspeisung und (vergütetem) Eigenverbrauch gewechselt werden kann, hat sich die Clearingstelle EEG/KWKG geäußert. Die Clearingstelle ist eine neutrale Einrichtung zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen unter anderem des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Sie agiert im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Anlagenbetreiber dürfen wechseln
Danach können Anlagenbetreiber grundsätzlich zwischen Volleinspeisung und vergütetem Eigenverbrauch wechseln. Die Zeiträume des Eigenverbrauchs und der Wechselzeitpunkt sind dem Netzbetreiber jedoch vorher rechtzeitig anzuzeigen.
Zu den Wechselintervallen und der Anzeigepflicht hat die Clearingstelle gesonderte Empfehlungen veröffentlicht. Gleiches gilt auch für die messtechnischen Voraussetzungen bei einer Umstellung auf den vergüteten Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung.
Zeitpunkt der Inbetriebnahme entscheidend
Ob eine Eigenverbrauchsvergütung in Anspruch genommen werden kann und was dabei zu beachten ist, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage ab. Ebenso bestimmt laut Clearingstelle der Zeitpunkt der Inbetriebnahme den Vergütungssatz für eingespeisten Strom. Danach würde sich nach einer Umstellung auf teilweisen Eigenverbrauch die Vergütungshöhe für die Überschusseinspeisung nicht ändern.
Alle weiteren Details zu den vorgenannten Aussagen der Clearingstelle finden Sie unter www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/63.
Den Netzbetreiber ansprechen
Wir empfehlen Ihnen, auf jeden Fall vorab die Vergütungsfragen mit Ihrem Netzbetreiber zu besprechen, um auszuschließen, dass von dessen Seite möglicherweise eine von der Clearingstelle abweichende Auffassung vertreten wird.
Zu den Themen der Wirtschaftlichkeit und betrieblichen Integration des von Ihnen beabsichtigten Vorhabens empfehlen wir, die Landwirtschaftskammer NRW zu kontaktieren, die über Ihre Energieberatung unterstützend tätig ist.
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(Folge 29-2023)