Wochenblatt-Leserin Barbara U. in G. fragt: Meine PV-Anlage hat 30,36 kW. Ich könnte zwei Module „abklemmen“. Muss ich das dem Netzbetreiber bzw. dem Marktstammdatenregister melden? Wird die Anlage als Neuanlage betrachtet? Mein Hauselektriker/PV-Errichter will die beiden Module nicht abklemmen. Was tun?
Dr. Martin Winkler, Clearingstelle EEG/KWKG, Berlin, informiert: Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz unterjährig erstmalig erfüllt werden, zum Beispiel durch eine Verringerung der maßgeblichen Leistung der PV-Anlage, wird die Steuerbefreiung nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (vom 17. Juli 2023, Aktenzeichen IV C 6 - S 2121/23/10001 :001) ab diesem Zeitpunkt angewendet.
Module abklemmen
Nach dem EEG kann die Leistung einer PV-Installation verkleinert werden. Hierzu reicht es aus, Module elektrisch fachgerecht und dauerhaft aus der PV-Installation herauszulösen, sodass diese Module nicht mehr „in Betrieb“, sondern außer Betrieb genommen sind. Diese Module sind dann bei der Ermittlung der installierten elektrischen Leistung der PV-Installation nicht mehr zu berücksichtigen.
Bestätigt das ausführende Elektrounternehmen die fachgerechte und auf Dauer angelegte Herausnahme eines Moduls aus der elektrischen Gesamtinstallation in ähnlicher Weise wie bei einer Inbetriebnahme, wird die installierte elektrische Leistung nur noch aus den verbliebenen Modulen gebildet. Die Module müssen nicht physisch vom Dach entfernt werden.
Melden
Die Verkleinerung der insgesamt installierten Leistung muss von der Betreiberin oder dem Betreiber im Marktstammdatenregister (MaStR) gemeldet werden. Auch dem zuständigen Netzbetreiber sollte die Verringerung der Leistung mitgeteilt werden.
Auf den Inbetriebnahmezeitpunkt und damit auch auf den Vergütungsanspruch (in Cent je kWh) der verbleibenden Module hat das Abklemmen einzelner Module keinen Einfluss.
Wenn der ursprüngliche PV-Errichter das fachgerechte Abklemmen der Module nicht vornehmen möchte, bleibt nur eins: sich einen anderen Elektriker zu suchen.
Hinweis der Clearingstelle
Die Clearingstelle ist für das EEG zuständig, nicht für Steuerfragen. Daher können wir zum Steuerrecht nur auf die gesetzlichen Regelungen und auf die Ausführungsbestimmungen des Bundesfinanzministeriums verweisen: Nach § 3 Nummer 72 des Einkommensteuergesetzes sind PV-Anlagen mit einer Leistung von höchstens 30 kWp (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden von der Einkommenssteuer befreit.
Gleiches gilt für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit auf, an oder in sonstigen Gebäuden. Wenn Steuerpflichtige mehrere PV-Anlagen an verschiedenen Standorten betreiben, gilt eine Grenze von insgesamt 100 kWp.
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(Folge 51/52-2023)