Wochenblatt-Leser Hendrik L. fragt: Ein Blitzschlag hat meine PV-Anlage – 12 Jahre, 8 kW, 43 Cent Einspeisevergütung – zerstört. Mit den neuen Modulen sind es etwa 12 kW-Peak installierte Leistung. Was muss ich der Bundesnetzagentur bzw. dem Netzbetreiber melden, damit der Altvertrag mit der 43-Cent-Vergütung für die genehmigte 8-kW-Peak-Anlage weiterhin besteht? Wie wird die Mehrleistung von etwa 4 kW vergütet?
Dr. Martin Winkler, Clearingstelle EEG/KWKG, Berlin, antwortet: Zunächst ist wichtig: Rechtlich betrachtet ist jedes einzelne Modul eine eigenständige Anlage im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023). Daher würden die neuen Module mit der Gesamtleistung von 12 kW Peak eigentlich als eine neue Anlage mit dem aktuellen Vergütungssatz vergütet werden. Wenn aber der Austausch der Module aufgrund eines technischen Defektes, einer Beschädigung oder eines Diebstahls erfolgt, gibt es seit 2012 eine Sonderregelung (für Gebäudeanlagen: § 48 Absatz 4 Satz 2 EEG 2023). In diesen Fällen bekommen die neuen Module den alten Inbetriebnahmezeitpunkt und damit auch den alten Vergütungssatz (also hier die 43 Cent) zugewiesen.
Es gibt jedoch zwei wichtige Einschränkungen:
- Der Austausch muss erstens an demselben Standort erfolgen, also in der Regel auf demselben Grundstück.
- Und zweitens gelten der alte Vergütungssatz und Inbetriebnahmezeitpunkt nur bis zur Höhe der vorher installierten Modulleistung, hier also nur bis 8 kW Peak. Der darüber hinausgehende Leistungsanteil wird wie eine normale Neuanlage behandelt, bekommt also ein neues Inbetriebnahmedatum und aktuell 8,2 Cent Vergütung je eingespeiste Kilowattstunde.
Bei einem Blitzschlag liegt zumeist eine Beschädigung vor, ebenso wie bei Hagel- oder Brandschaden. Ein technischer Defekt liegt vor, wenn die Module nicht die Erträge bringen, die sie nach den Herstellerangaben eigentlich bringen müssten, sofern diese Minderleistung aus Schäden im Modul resultiert.
Modultausch und Leistungserhöhung melden
Der Modultausch und die dabei geplante Leistungserhöhung ist dem Netzbetreiber zu melden und dabei nachzuweisen, dass bei allen getauschten Modulen ein technischer Defekt, eine Beschädigung oder ein Diebstahl vorlag. Der Netzbetreiber kann der Leistungserhöhung nur widersprechen, wenn das Netz technisch nicht in der Lage ist, die höhere Leistung aufzunehmen und wenn ein Netzausbau unzumutbar ist. Bei 4 kW zusätzlicher Leistung dürfte das keine Probleme machen.
Dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist der zusätzlich hinzukommende Leistungsanteil als neue Stromerzeugungseinheit zu melden.
Das Bundeswirtschaftsministerium plant, den Austausch von PV-Modulen zu erleichtern und das „echte Repowering“ auch bei Gebäudeanlagen zu ermöglichen. Der Gesetzentwurf, das sogenannte Solarpaket, ist aber noch nicht vom Bundestag beschlossen worden.
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(Folge 34-2023)