Wochenblatt-Leserin Sophie V. fragt: Wir haben mit einer Photovoltaik-Anlagen-Firma im April 2022 einen Werkvertrag über die Komplett-Installation einer PV-Anlage geschlossen, also inklusive Lieferung der Komponenten, Montage und Anmeldung beim Marktstammdatenregister. Nun haben wir die Schlussrechnung bekommen, obwohl die PV-Anlage bis heute nicht die volle Leistung bringt. Es gab kein Abnahmeprotokoll und keine Info, dass die Anlage im Marktstammdatenregister angemeldet ist. Wir haben Abschläge geleistet. Wie sollen wir uns verhalten?
Stefan Schomakers, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Gemäß § 641 BGB verhält es sich so, dass die (vollständige) Vergütung bei vereinbarten Teilabschlägen erst bei Abnahme des Werkes als wesentlich vertragsgemäß zu entrichten ist.
Da Sie nun die Schlussrechnung erhalten haben und offenbar nur noch diese entrichten müssen, würden Sie durch vollständige Zahlung eben dieser Schlussrechnung stillschweigend erklären, dass Sie das gesamte Werk nun als für vollständig „abnahmereif“ (vertragsgemäß) erachten. Dies ist jedoch offenbar noch nicht der Fall.
Wir deuten den Sachverhalt so, dass die PV-Anlage bis heute noch nicht die vollständige Leistung erbringt. Zumindest die Meldung beim Marktstammdatenregister ist nach Ihren Angaben noch nicht erfolgt. Aus diesen Gründen sollten Sie die Schlussrechnung unseres Erachtens noch nicht vollständig bezahlen. Sie haben gemäß § 641 Abs. 3 BGB das Recht, einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten, bis das Werk vollständig „abnahmereif“ ist.
"Unter Vorbehalt" zahlen
„Angemessen“ ist nach der Vorschrift das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Diese können Sie im Zweifel nur schätzen. Gegebenenfalls sollten Sie die gesamte Schlussrechnung – je nach Höhe derselben – unter dem Hinweis auf die noch vorzunehmenden vertraglich geschuldeten Leistungen zurückbehalten.
Sofern Sie einen Teil der Schlussrechnung aufgrund der Höhe schon bezahlen wollen, sollten Sie im Verwendungszweck zumindest vermerken, dass Sie sich die Mängelbeseitigung vorbehalten (§ 640 Abs. 3 BGB).
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(Folge 2-2024)