Wochenblatt-Leserin Heidrun K. fragt: Ich möchte meine landwirtschaftlichen Flächen für den Betrieb von Windkraftanlagen verpachten. Zählen die Flächen zum Betriebsvermögen? Wie versteuere ich die Pachteinnahmen? Wie werden die Flächen im Erbfall bewertet? Ich bin nicht an der Betreibergesellschaft beteiligt, die meine Flächen pachtet und den Windpark später betreibt.
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Gemischte Nutzung: Bei Verpachtung von Grundstücken für die Errichtung von Windkraftanlagen lassen sich unterschiedlich beanspruchte Areale auf dem Grundstück festlegen. Solche Grundstücke unterliegen, wenn man so will, einer gemischten Nutzung. Es gibt Bereiche auf dem Grundstück, die durch Fundamente, Kranstellflächen, oberirdische Nebenanlagen, Kabeltrassen oder Wege dauerhaft einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen sind und nur noch der Erzeugung von Windstrom dienen. Daneben verbleiben auf dem Grundstück in aller Regel aber Bereiche, die weiterhin land- und forstwirtschaftlich nutzbar sind, weil über diese eben nur der Wind weht oder ein Rotor seine Kreise zieht.
Betriebsvermögen der Land- und Forstwirtschaft
Die Überlassung von ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen an einen Windpark stellt nach einem Erlass des Landesamtes für Steuern aus Bayern keine wesensfremde Nutzung der Grundstücke dar, weil die Flächen nicht dauerhaft dem Erzeugungsprozess entzogen werden. Regelmäßig sind die Pächter verpflichtet, die Grundstücke nach Ablauf der Pachtzeit als landwirtschaftliche Nutzfläche wiederherzustellen. Damit zählen ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen auch nach der Verpachtung an einen Windpark zum Betriebsvermögen der Land- und Forstwirtschaft.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Die Verpachtung einzelner ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen an einen Windpark ist einkommensteuerpflichtig, und zwar im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Im Erbfall gehören Flächen zum Grundvermögen: Bei der Bewertung dieser Flächen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bzw. im Erbfall werden regelmäßig diese Flächen dem Grundvermögen zugeordnet, welches mit dem aktuellen Bodenrichtwert bewertet wird. Diese Flächen sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht begünstigungsfähig. Das heißt, sobald der persönliche Freibetrag (bei Kindern 400.000 € pro Kind und Elternteil) verbraucht ist, kann Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entstehen.
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(Folge 38-2023)