Die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet sind, jeden Anschlussnehmer an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen, sind in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung, Abkürzung: NAV) geregelt. Danach ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer, also dem jeweiligen Grundstückseigentümer, die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen.
Allerdings kann die Anschlussnutzung unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme
betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Gemäß § 12 NAV muss der Grundstückseigentümer das Anbringen und Verlegen von Elektrizitätsleitungen auf seinem Grundstück dulden. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, alle Maßnahmen und Tätigkeiten zur Unterhaltung der Anlagen zu dulden. Hierzu zählen das Betreten des Grundstückes und die Durchführung entsprechender Arbeiten durch Mitarbeiter des Versorgungsunternehmens.
Allerdings muss das Unternehmen den Landwirt vorab rechtzeitig über den Termin informieren. Eine Verpflichtung des Unternehmens, vorab eine einvernehmliche Vereinbarung über den Reparaturtermin durchzuführen, sieht das Gesetz nicht vor.
Das Einspeisegesetz (EEG) sieht zwar in § 12 einen Entschädigungsanspruch zugunsten des Anlagenbetreibers für den Fall vor, dass der Netzbetreiber den erzeugten und angebotenen Strom nicht einspeisen kann. Allerdings gilt dies nur, wenn der Netzbetreiber die Stromabnahme reduziert oder ganz ausschließt, weil die Kapazität im jeweiligen Netzbereich durch Strom aus Erneuerbaren Energien bzw. Kraft-Wärme-Kopplung bereits vollständig ausgelastet ist.
Als weitere Anspruchsgrundlage für einen Schadenersatzanspruch käme § 280 BGB in Betracht, weil der Netzbetreiber objektiv mit der Nichtabnahme des Stromes eine Pflichtverletzung begangen hat. Kann der Netzbetreiber jedoch nachweisen, dass er die Nichtabnahme des Stromes nicht zu vertreten hat, kann sich der Energieerzeuger darauf nicht berufen. Bei notwendigen Wartungs- oder Reparaturarbeiten an der Stromleitung können Sie mithin in der Regel keinen Schadenersatz für Ihre Verluste fordern.