Zuwegung zum Windrad über meine Wiese?

Leserfrage: In meiner Nachbarschaft soll ein Windrad gebaut werden. Dafür soll ein 4 m breiter Weg auf 18 m verbreitert werden. Davon wäre dann auch meine Wiese betroffen. Muss ich das dulden? Am Windrad bin ich nicht beteiligt. Wenn ich das dulden muss, wie viel Entschädigung steht mir zu?

Wochenblatt-Leserin Lisa D. fragt: In meiner Nachbarschaft soll ein Windrad gebaut werden. Dafür soll ein 4 m breiter Weg auf 18 m verbreitert werden. Davon wäre dann auch meine Wiese betroffen. Muss ich das dulden? Am Windrad bin ich nicht beteiligt. Wenn ich das dulden muss, wie viel Entschädigung steht mir zu?

Thomas Hemmelgarn, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Eigentümer muss gar nichts: Grundsätzlich besteht keine Duldungspflicht für Grundstückseigentümer bezogen auf die Inanspruchnahme von Flächen für die Erschließung durch die Herstellung von Zuwegungen für Windenergieanlagen.

Wenn es nicht anders geht – Notwegerecht: In Ausnahmefällen kann zugunsten des Betreibers ein Notwegerecht nach § 917 BGB mit entsprechender Duldungspflicht des Grundeigentümers bestehen. Dieses kommt aber nur in Betracht, wenn eine anderweitige Zuwegung als über das Grundstück des betroffenen Grundeigentümers überhaupt nicht möglich ist; zudem kann ein solches Notwegerecht nur für eine zeitweilige Inanspruchnahme von Grundstücken, z. B. in der Bauphase, bestehen.

Wenn es um die Energieversorgung geht – Eingriff ins Grundrecht:...