Wochenblatt-Leser Frank S. in M. fragt: Zu unserer Ackerfläche führt ein Gemeindeweg, der durch das Grundstück eines Nachbarn verläuft. Der Nachbar hat den Weg jetzt einziehen (beseitigen) und seitliche Gräben entfernen lassen. Es gibt eine zweite Zuwegung zu unserer Fläche – sie ist aber nicht mit größeren Maschinen befahrbar. Müssen wir das Entfernen des Weges hinnehmen?
Rechtsanwalt Dr. Jobst-Ulrich Lange, Bielefeld, antwortet: Die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen regelt das Straßen- und Wegegesetz NRW. Ausgenommen sind Bundesfernstraßen, die im Bundesfernstraßengesetz geregelt sind. Die materiellen und formellen Voraussetzungen der Einziehung einer Straße sind in § 7 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWegeG) geregelt.
Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung vor, so soll die Straßenbaubehörde die Einziehung der Straße verfügen (vgl. § 7 Abs. 2 StrWegeG).
Öffentliche Bekanntmachung
Die Absicht der Einziehung ist von den berührten Gemeinden auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Dabei ist unter Angabe von Ort und Zeit darauf hinzuweisen, dass bei der Gemeinde Karten der betroffenen Straße zur Einsicht bereitliegen (vgl. § 7 Abs. 4 S. 1 StrWegeG). Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Strecken in dem in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plan als solche kenntlich gemacht worden sind (vgl. § 7 Abs. 4 S. 2 StrWegeG).
In Ihrem Falle ist zu vermuten, dass eine entsprechende vorherige öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist – die Voraussetzung für die Einziehung der Straße ist. Sie sollten sich daher bei der Gemeinde erkundigen, wann die entsprechende Einziehung öffentlich bekannt gemacht worden ist. Nur wenn diese unterblieben sein sollte, hätte die Gemeinde das formelle Verfahren für die später erfolgte Einziehung nicht eingehalten, was bei der zuständigen Gemeindeaufsicht gerügt werden könnte. Wenn die Gemeinde das oben beschriebene Verfahren eingehalten haben sollte, so besteht unseres Erachtens keine ausreichende Erfolgsaussicht, gegen die Einziehung rechtlich vorzugehen.
Wir können an dieser Stelle nur allgemeine rechtliche Hinweise geben und eine Rechtsberatung im Einzelfall durch einen Anwalt oder eine Anwältin nicht ersetzen.
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(Folge 26-2022)