Zu Ernte- oder Pflanzzeiten kommt es immer wieder vor, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge die Straßen verschmutzen. Nach § 32 StVO (Straßenverkehrsordnung) ist es verboten, die Straßen zu verschmutzen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert wird. Der Verantwortliche hat die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen, zudem muss er auf die von ihm verursachte Gefahr hinweisen. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld belegt.
Derjenige, der die Pflichten missachtet, macht sich zum Beispiel gegenüber einem Auto- oder Motorradfahrer, der aufgrund der Verschmutzung verunfallt, schadenersatzpflichtig.
Verantwortlicher im Sinn von § 32 StVO ist in erster Linie derjenige, der als Eigentümer oder Nutzer der landwirtschaftlichen Flächen die Arbeiten in Auftrag gibt. Der Landwirt als Auftraggeber des Lohnunternehmers hat also dafür Sorge zu tragen, dass die verschmutzten Stellen durch geeignete Hinweisschilder abgesichert werden und die Straße nach Beendigung der Arbeiten gereinigt wird.
Doch es sind auch Fälle denkbar, in denen neben dem Auftraggeber auch der Lohnunternehmer, der die Verschmutzungen verursacht, für den Schaden eines Dritten haftet. Der Lohnunternehmer wird in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen die Frage der Reinigungs- und Hinweispflichten wahrscheinlich regeln und in seinem Interesse die Zuständigkeit für diese Pflichten auf den Auftraggeber abwälzen.
Sie sollten prüfen, welchen Inhalt der Vertrag hat, den Sie mit dem Unternehmer geschlossen haben. Sollte der Unternehmer die Reinigungspflicht nicht übernommen haben, sind Sie als Auftraggeber in der Pflicht. Sie müssen die Straße dann so reinigen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
Sofern Sie die Arbeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß ausführen, müssen Sie damit rechnen, dass die Straßenverkehrsbehörde die Straße von einer anderen Firma reinigen lässt und Ihnen die Kosten in Rechnung stellt.