Wochenblatt-Leser Patrick R. fragt: Ein Gemeindeweg, der zu meinem Acker führt, soll durch Schranken für den Pkw-Verkehr gesperrt werden. Ich würde einen Schlüssel bekommen. Für mich wäre es einfacher, der Weg würde nur von einer Seite mit einer Schranke gesperrt, während auf der anderen Seite ein Verbotsschild steht. Kann ich die einseitige Sperrung verlangen?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, antwortet: Die Sperrung eines öffentlichen Gemeindeweges ist Sache der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, in Ihrem Fall also der Gemeinde. Sie muss die Straßen entsprechend den Bedürfnissen um- und ausbauen, erweitern sowie unterhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen auch sperren.
Kein Anspruch
Es gibt keinen Anspruch für Verkehrsteilnehmer, dass Wege so wie in der Vergangenheit immer aufrechterhalten bleiben. Zumindest dann nicht, wenn die Eigentumsflächen auch über eine andere Verbindung, selbst wenn diese länger ist, erreicht werden können. Insofern ist es in dem von Ihnen geschilderten Fall eine übliche Vorgehensweise, eine Sperrung der Straße vorzunehmen und die Grundstückseigentümer mit Schlüsseln für die Schranken zu versorgen. Selbstverständlich ist das umständlicher als vorher, kann aber vom Grundstückseigentümer auch nicht verhindert werden.
Ihren Vorschlag sollten Sie mit der zuständigen Gemeinde nochmals erörtern. Schließlich ist es für die Gemeinde kostengünstiger und weniger aufwendig, wenn nicht Schlüssel kontrolliert oder große Schranken errichtet werden müssen.
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(Folge 52-2022)