Das Wegerecht wurde im Grundbuch eingetragen und ist damit als Dienstbarkeit gesichert. Der genaue Inhalt der Bewilligungserklärung ist uns nicht bekannt. Wir unterstellen daher den üblichen Inhalt. Danach wird das Wegerecht zugunsten eines benachbarten Grundstücks zum Gehen und Befahren bestellt und ist nicht an auflösende Bedingungen oder eine konkrete Person geknüpft oder zeitlich befristet. Ebenso unterstellen wir, dass die damaligen Grundstückseigentümer keine gesonderte (schriftliche) Vereinbarung darüber getroffen haben, unter welchen Umständen der belastete Grundstückseigentümer vom anderen Eigentümer die Aufhebung verlangen kann.
Das hat zur Folge, dass ein solches Wegerecht zeitlich unbefristet bestellt ist und unabhängig vom jeweiligen Eigentümer fortbesteht. Das ist ja gerade Sinn und Zweck einer solchen dinglichen Sicherung des Wegerechts im Grundbuch und ist auch regelmäßig Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung für das begünstigte Grundstück, damit dessen Erschließung auf Dauer gesichert ist.
Eine solche Dienstbarkeit können die Grundstückseigentümer nur durch eine freiwillige Vereinbarung aufheben.
Ein Anspruch auf „Aufhebung“ des Wegerechts kommt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn „infolge endgültiger Veränderungen der Nutzen des begünstigen Grundstücks in keinem Verhältnis zum Schaden für das belastete Grundstück“ steht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn auf dem Nachbargrundstück die Wohnnutzung – für die das Wegerecht bestellt wurde – unter keinen Umständen mehr möglich wäre oder der wirtschaftliche Vorteil durch das Wegerecht unmöglich wird, weil zum Beispiel die Anbindung über Ihr Grundstück an die bisher bestehende öffentliche Straße endgültig wegfiele.
Diese Voraussetzungen dürften hier nicht vorliegen. Deshalb werden Sie mit gerichtlicher Hilfe keinen Anspruch auf Aufhebung des Wegerechts geltend machen können. Das gilt in der Praxis regelmäßig auch dann, wenn der Nachbar Jahre später die Möglichkeit bekommt, einen anderen Weg zu nutzen, um eine öffentliche Straße zu erreichen.
Asbrand