Ob schriftlich oder mündlich begründet, kommt zwischen dem Waldbesitzer und dem Selbstwerber ein vertragliches Verhältnis zustande, das sowohl Elemente eines Kaufvertrages – käuflicher Erwerb des stehenden Fichtenholzes – als auch eines Nutzungsvertrages – Nutzung aller erforderlichen Flächen des Waldbesitzers zum Einschlag und zur Abfuhr des Holzes – enthält. Das Vertragsverhältnis begründet aufseiten des Selbstwerbers die Verpflichtung, die Maßnahme der Holzernte ordnungsgemäß auszuführen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und die Bestandsflächen möglichst schonend zu behandeln.
Schadensbeseitigungspflicht
Dies betrifft auch das Befahren der Wald- und Wirtschaftswege, das im Zuge der Holzabfuhr erforderlich wird. Werden hierbei Schäden am Wegekörper verursacht, so kann der Waldbesitzer bereits aus dem Vertragsverhältnis mit dem Selbstwerber heraus von diesem die Beseitigung dieser Schäden verlangen. Das gilt auch für eventuelle Schäden an den Folienballen auf der angrenzenden Wiese, falls diese ebenfalls Ihnen gehören. Eine Schadensbeseitigungspflicht scheidet aus, wenn diese zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Davon gehen wir in Ihrem Fall aber nicht aus.
Sollten die angrenzende Wiese und damit auch die dort lagernden Folienballen einem Dritten, etwa Ihrem Nachbarn gehören, so kommen vertragliche Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Selbstwerber nicht in Betracht. Ein solches Vertragsverhältnis besteht zwischen dem Eigentümer der angrenzenden Wiese und dem Selbstwerber eben nicht.
Fahrlässiges Verhalten?
Gleichwohl kann er gegen den Selbstwerber Schadenersatzansprüche aufgrund „deliktischer Haftung“ geltend machen. Diese setzen voraus, dass dem Selbstwerber mindestens fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann. Hierauf deuten Ihre Angaben aber hin. Offenbar hat der Selbstwerber beim Abziehen des Weges die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Jedenfalls ist es im Zuge dieser Maßnahme zum Abfließen von Schlamm gekommen. War dieses auch voraussehbar, so hat er die Instandsetzung des Wegekörpers fachlich nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Das kann letztlich aber nur vor Ort abschließend beurteilt werden.
Hilfsweise kommen Ansprüche Ihres Nachbarn Ihnen gegenüber als Eigentümer des Wirtschaftsweges aufgrund des nachbarschaftlichen Rechtsverhältnisses in Betracht. Primär sollte der Nachbar aber zunächst an den Selbstwerber als demjenigen Störer verwiesen werden, der den Schlammabfluss durch die Wegebehandlung verursacht hat.
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