Wochenblatt-Leserin Leonie K. fragt: Unser Heimatverein möchte einen Wanderweg (1 m breit, ca. 50 m lang, etwas geschottert) auf einer meiner Fichten-Schadflächen anlegen. Danach soll die Fläche wiederbewaldet werden. Was ist beim Nutzungsvertrag zu beachten?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, antwortet: Wir gehen davon aus, dass die Fläche nicht dem Heimatverein gehört. In diesem Fall ist es sinnvoll, alle Modalitäten im Zusammenhang mit der Anlage des Weges zu vereinbaren, die für die Nutzung des Weges durch Erholungssuchende von Bedeutung sind. Hierzu gehört zunächst die genaue Bezeichnung des Weges und die Bauart seiner Errichtung in der Örtlichkeit, am besten verbunden mit einer Flurstückkarte, in der der Verlauf des Weges genau eingezeichnet ist.
Vertraglich absichern
Dazu gehört auch die Gestaltung des Umfeldes. Sie teilen mit, dass Sie die Fichten durch Neuanpflanzungen ersetzen wollen. Auch diese Berechtigung muss durch den Vertrag gesichert sein. Hinzu kommt auch die Unterhaltung des Weges, die von Ihrem Heimatverein sicher übernommen werden soll. Auch die Frage der Verkehrssicherungspflicht entlang des Weges ist grundsätzlich von Bedeutung. Durch die Neuanpflanzung im Bereich des Weges werden jedoch in absehbarer Zeit keine Gefahren durch den angrenzenden Bestand für die Benutzer des Weges auftreten.
Die Laufzeit des Vertrages sowie die Kündigungsmöglichkeiten durch die Vertragsparteien sind mit aufzunehmen.
Über ein mögliches Entgelt haben wir bewusst keine Ausführungen gemacht. Wir gehen davon aus, dass diese im konkreten Fall unentgeltlich stattfinden soll.
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(Folge 24-2023)