Wochenblatt-Leser Bernd D. in L. fragt: Wenn ich an einem Überholverbotsschild mit dem Zusatz „Traktoren dürfen überholt werden“ vorbeifahre, frage ich mich: Wie verhält man sich, wenn nicht erkennbar ist, ob es sich bei dem vorausfahrenden Fahrzeug um eine Zugmaschine handelt?
Torsten Wobser, Redaktion, antwortet: Die Bedeutung der Verkehrszeichenkombination 276 mit Zusatzzeichen 1049-11 wird häufig falsch interpretiert. Das liegt an der Darstellung des langsam fahrenden Fahrzeuges – er ist einem Traktor nachempfunden. Tatsächlich bezieht sich das Zusatzzeichen aber auf die erlaubte bzw. tatsächliche Fahrgeschwindigkeit des zu überholenden Fahrzeuges.
Die StVO führt dazu Folgendes aus: Ab der Kombination aus dem Verkehrszeichen 276 und dem Zusatzzeichen 1049-11 ist das Überholen für Kraftfahrzeuge aller Art verboten. Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren, können oder dürfen allerdings auch weiterhin überholt werden.
Maximal 25 km/h? - Überholen erlaubt
Das heißt, im gekennzeichneten Bereich ist es erlaubt, alle Fahrzeuge, die nicht schneller als 25 km/h fahren, zu überholen. Fährt aber z. B. ein Schlepper mit 40 km/h voraus, müssen die folgenden Fahrzeuge hinter ihm bleiben.
Wie können Sie das nun aus einem hinterherfahrenden Fahrzeug erkennen? Dazu der Hinweis: Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h müssen mit Geschwindigkeitsschildern ausgestattet sein (§ 58 Absatz 3 StVZO).
Geschwindigkeitsschilder sind allerdings bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h nicht erforderlich (§ 58 Absatz 4 StVZO).
Ebenso müssen Geschwindigkeitsschilder bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden, nicht angebracht werden (§ 58 Absatz 4 StVZO).
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(Folge 42-2022)