Wochenblatt-Leser Hermann N. fragt: Wir besitzen einen Forstbetrieb. Einer unserer Privatwege wird durch den Nachbarn und sämtliche Besucher seines Forsthauses seit Jahrzehnten kostenlos genutzt. Es handelt sich um keinen „Notweg“, sondern lediglich um den bequemsten Weg. Da nun auch Holz des Nachbarn darüber abgefahren wurde, ist der Weg zerstört und mit einem Pkw nicht mehr befahrbar. Können wir eine Entschädigung für die Nutzung verlangen? Selbst das zuständige Forstamt hat uns bereits geraten, den Weg zu beschranken.
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, antwortet: Sie haben die Nutzung Ihres Privatweges durch Ihren Nachbarn in den vergangenen Jahren sehr großzügig gewährt. Da die Voraussetzungen für das Bestehen eines Notwegerechtes nie vorlagen, waren Sie zu keiner Zeit verpflichtet, die Nutzung stillschweigend zu dulden. Aber auch die langjährige Nutzung hindert Sie jetzt rechtlich nicht daran, den Weg beispielsweise durch die Errichtung einer Schrankenanlage zukünftig zu sperren. Ihrer Anfrage entnehmen wir aber, dass Sie die Möglichkeit einer Sperrung nicht unbedingt verfolgen wollen. Gleichwohl wollen Sie die Nutzung verständlicherweise nicht entschädigungslos weiter gewähren.
Gestattungsvertrag abschließen
Sie haben als Eigentümer die Möglichkeit, von Ihrem Nachbarn den Abschluss eines Gestattungsvertrages zu verlangen, falls er den Weg weiterhin nutzen möchte. In diesem Vertrag kann unter anderem die Art der Nutzung und der Kreis der Nutzungsberechtigten festgehalten werden. Hinzu kommen Regelungen zum Nutzungsentgelt sowie zu den Unterhaltungs- und Instandsetzungspflichten des Weges. Diese könnten zwischen Ihnen und dem Nachbarn geteilt werden. Die Höhe des Nutzungsentgeltes orientiert sich dabei in der Regel an den örtlichen Pacht- oder Mietkosten, die aufzuwenden wären, um einen solchen Weg zu nutzen.
Sie können in den Vertrag auch die Verpflichtung des Nachbarn aufnehmen, den Weg zu Beginn des Vertragsverhältnisses zunächst in einen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßen Wegebaus erforderlichen Zustand zu versetzen – auf eigene Kosten. Die bestehenden Schäden sind schließlich nicht unmaßgeblich durch die von ihm veranlasste Holzabfuhr entstanden, die Sie ohnehin von ihm hätten ersetzt verlangen können. Dieser Anspruch könnte dann bereits im Rahmen des Vertrages mit abgedeckt werden.
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(Folge 14-2024)