Wochenblatt-Leser Hans V. in T. fragt: Ein Landwirt hat einen Abschnitt eines öffentlichen Radwegs, der über sein Privatgelände, aber nicht über seinen Hof führt, gesperrt. Kann § 57 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW außer Kraft gesetzt werden? Muss eine Kommune mit demjenigen, über dessen Privatgelände ein Weg führt, einen Vertrag schließen?
Dr. Jobst-Ulrich Lange, Rechtsanwalt, Bielefeld, antwortet: Hier geht es um die Errichtung einer Sperre eines privaten Weges im Außenbereich. Dieser Fall ist sicherlich in § 57 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) geregelt. Es trifft zu, dass der Eigentümer eines privaten Weges im Außenbereich zur Duldung der Nutzung seines Weges durch Fußgänger und Radfahrer verpflichtet ist. Schließt der Eigentümer diese Personen von der Nutzung des Weges aus, indem er eine Sperre errichtet, erfüllt er damit den Bußgeldtatbestand der „unzulässigen“ Sperrung. Der Eigentümer müsste sich vor der Errichtung einer Sperre eine entsprechende Genehmigung erteilen lassen, damit er nicht den Bußgeldtatbestand verwirklicht.
Nur Anspruch auf "Mitbenutzung"
Dieses Nutzungsrecht für die Allgemeinheit ist aber streng rechtlich gesehen ein Anspruch auf „Mitbenutzung“ des ohnehin vorhandenen privaten Weges des Eigentümers.
Der Eigentümer des Privatweges ist aber nicht verpflichtet, den Weg für „alle Ewigkeit“ aufrechtzuerhalten oder bestehen zu lassen. Beseitigt er den Weg, schließt er im streng rechtlichen Sinne die Allgemeinheit von dieser Mitbenutzung nicht mehr aus, weil der Weg dann nicht mehr vorhanden ist. Insoweit verweisen wir auf die Entscheidungen des OVG NRW (Az. 16 A 3044/15 und 16 A 2326/15).
Zu Ihrer Frage zur Sperrung des Weges im Sinne des § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW müsste hier gemäß der obigen rechtlichen Differenzierung genauer ermittelt werden, ob es sich um eine verbotene, da bußgeldbewehrte Sperrung des Privatweges handelt oder ob es sich gegebenenfalls um die rechtlich zulässige Beseitigung des privaten Weges oder möglicherweise „Unterbrechung“ des privaten Weges handelt. Möglicherweise liegt eine rechtlich zulässige „Umgestaltung“ des Weges vor, nach der Teile des Weges jetzt doch zur Hofzufahrt oder zum Hofraum oder zum Garten gehören, die wiederum nicht vom freien Betretensrecht erfasst werden.
Vertrag nicht erforderlich
Das „Mitbenutzungsrecht“ der Allgemeinheit an Privatwegen setzt nicht zwingend voraus, dass zuvor die Untere Landschaftsbehörde oder die Kommune einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer des Privatweges schließt, der es der Allgemeinheit erlaubt, diesen zu nutzen.
Umgekehrt ist es aber sinnvoll, wenn die Gemeinde oder Untere Landschaftsbehörde eine solche privatrechtliche Vereinbarung mit dem Eigentümer schließt, um anschließend damit sicherzustellen, dass während der Laufzeit des Vertrages der Privateigentümer den Weg auch bestehen lässt.
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(Folge 41-2022)