Notwegerecht, um zur Wiese zu fahren?

Leserfrage: Der Weg zu meiner Wiese gehört der Stadt. Dieser führt an einem Bachlauf entlang. Das Wasser hat einen Teil des Weges zerstört. Kann ich die Stadt verpflichten, den Weg zeitnah wieder herzurichten?

Wochenblatt-Leser Moritz P. fragt: Der Weg zu meiner Wiese gehört der Stadt. Dieser führt an einem Bachlauf entlang. Das Wasser hat einen Teil des Weges zerstört, sodass ich ihn nicht benutzen kann. Die Stadt rührt sich nicht. Kann ich die Stadt verpflichten, den Weg zeitnah wieder herzurichten? Wie kann ich derweil zu meinem Land gelangen? Ich könnte einen Radweg benutzen, dazu müsste ich einen Entwässerungsgraben überqueren. Darf ich Rohre verlegen und eine Überfahrt schaffen?

Thomas Hemmelgarn, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Soweit es sich bei der von Ihnen geschilderten Straße, welche als Zuwegung zu dem von Ihnen bewirtschafteten Grundstück dient, um eine Gemeindestraße handelt, obliegt die Unterhaltung und auch die Verkehrssiche­rungspflicht der zuständigen Kommune. Nach dem Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sind die Straßen so zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber auch der grundsätzlich bestehende Anliegergebrauch an der Straße in der Weise begrenzt, dass Maßnahmen, welche die Nutzung einschränken (z. B. Unterhaltungs-...