Wochenblatt-Leserin Helga V. fragt: Mein Nachbar hat ein Wegerecht an unserem 25 Jahre alten Weg. Nur seine und unsere Familie nutzen den Weg. Er übernahm die Verkehrssicherungspflicht, was im Grundbuch vermerkt ist. Was gehört dazu, muss der Nachbar den Weg in Ordnung halten und gegebenenfalls neu asphaltieren?
Dr. Jobst-Ulrich Lange, Rechtsanwalt, Bielefeld, antwortet: In Ihrem Fall hat der Nachbar Ihren Angaben zufolge laut Grundbucheintragung ausdrücklich die Verkehrssicherungspflicht übernommen, zu der grundsätzlich der Eigentümer verpflichtet ist. Die Verkehrssicherungspflicht bei Wegen bzw. Privatwegen umfasst unter anderem die Streu- und Reinigungspflicht, dagegen aber nicht die Unterhaltungspflicht im Sinne der erstmaligen Errichtung bzw. Befestigung oder einer nach Abnutzung erforderlichen Erneuerung des Weges.
Es besteht neben dieser förmlichen Eintragung der Unterhaltungspflicht im Grundbuch aber die Möglichkeit, dass die Übernahme der Unterhaltungspflicht durch den Nachbarn und Berechtigten des Wegerechts rein schuldrechtlich in der Vereinbarung zur Bestellung des Wegerechts als Grunddienstbarkeit vereinbart wurde. Das ist in der Praxis aber die Ausnahme, weil eine solche schuldrechtliche Vereinbarung nur Wirkung zwischen den Parteien hat und nicht – wie die Grunddienstbarkeit – unabhängig von der Person des jeweiligen Eigentümers eines Grundstückes auch im Falle des Wechsels des Eigentümers an dem jeweiligen Grundstück fortbesteht. Ob dieser Ausnahmefall vorliegt, können Sie nur durch Beschaffung der (notariellen) Urkunde über die Bestellung des Wegerechts herausfinden.
Mit Nachbarn reden
Vermutlich dürfte Ihnen als Eigentümer die Erneuerung des abgenutzten Weges obliegen, weil der Nachbar nur die Verkehrssicherungspflicht übernommen hat und Sie als Eigentümer des belasteten Grundstückes Art und Umfang der Neuerrichtung des Weges bestimmen können. Gegebenenfalls lässt sich hier eine Einigung mit dem Nachbarn über eine Beteiligung erzielen.
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(Folge 51-2022)