Mountainbiker im Wald dulden?

Unser rund 100 ha umfassender Wald wird immer stärker von Mountainbikern frequentiert. Mittlerweile zerschneiden zahlreiche „Trails“ den Wald wie ein Spinnennetz – selbst in einem Bereich, der unter Naturschutz steht. Diese Pfade nutzen nun auch immer häufiger Spaziergänger und Reiter. Zu welchen Mitteln darf man greifen, um den Wald vor Zerstörung durch die Freizeitsportler zu schützen?

Die beschriebene Nutzung Ihrer Waldflächen widerspricht den Vorgaben, die der Bundes- und Landesgesetzgeber an das Betreten des Waldes der Allgemeinheit zum Zwecke der Erholung eingeräumt hat. Dabei konzentrieren wir uns aufgrund Ihrer Anfrage auf die Bereiche, die das Radfahren zum Zwecke der Erholung im Wald betreffen. Die Regelungen des Landesforstgesetzes beschränken sich insofern auf das Radfahren zum Zwecke der Erholung auf Straßen und festen Wegen (§ 2 Abs. 2 LFoG NRW).

Zu festen Wegen gehören Wege im Wald, die durch gesonderte Härtungsmaßnahmen angelegt worden sind und zum Beispiel der ­Erschließung der Bestände einschließlich der Holzabfuhr dienen. Solche Wege werden von den Mountainbikern zwar mitgenutzt, stellen aber nicht den besonderen Reiz bei Ausübung ihrer Sportart dar. Interessanter sind vielmehr die Strecken, die „querfeldein“ und „downhill“ befahren werden.

Hier beginnt die Unvereinbarkeit...