Die beschriebene Nutzung Ihrer Waldflächen widerspricht den Vorgaben, die der Bundes- und Landesgesetzgeber an das Betreten des Waldes der Allgemeinheit zum Zwecke der Erholung eingeräumt hat. Dabei konzentrieren wir uns aufgrund Ihrer Anfrage auf die Bereiche, die das Radfahren zum Zwecke der Erholung im Wald betreffen. Die Regelungen des Landesforstgesetzes beschränken sich insofern auf das Radfahren zum Zwecke der Erholung auf Straßen und festen Wegen (§ 2 Abs. 2 LFoG NRW).
Zu festen Wegen gehören Wege im Wald, die durch gesonderte Härtungsmaßnahmen angelegt worden sind und zum Beispiel der Erschließung der Bestände einschließlich der Holzabfuhr dienen. Solche Wege werden von den Mountainbikern zwar mitgenutzt, stellen aber nicht den besonderen Reiz bei Ausübung ihrer Sportart dar. Interessanter sind vielmehr die Strecken, die „querfeldein“ und „downhill“ befahren werden.
Hier beginnt die Unvereinbarkeit mit dem gesetzlich garantierten Betretungsrecht. Die Rechtsprechung hat insofern festgesellt, dass sich die Eignung eines Weges für den Radverkehr maßgeblich danach beurteilt, ob die Nutzung des Weges durch Radfahrer zu einer Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes und zur Störung anderer Erholungssuchender führen kann (VG Köln, Urteil vom 2. Dezember 2008). Durch die fortlaufende Nutzung kann ein entstandener Weg zwar zu einem befestigten Weg werden. Das heißt aber nicht, dass er damit zu einem festen Weg geworden ist, der durch die Radfahrer zulässigerweise genutzt werden darf.
Ihre Schilderungen von den Verhältnissen vor Ort weisen darauf hin, dass die Radsportler Fahrtrassen durch ständiges Befahren angelegt haben, die ohne eine besondere Befugnis entstanden sind. Das ist ohne Ihre vorherige Zustimmung nicht zulässig. Abgesehen besonderer naturschutzrechtlicher Schutzausweisungen, die diese Unzulässigkeit noch unterstreichen würden, ergibt sich bereits aus Ihrer Eigentümerposition, dass solch ein Verhalten Dritter ohne Ihre Zustimmung eine Verletzung Ihres Eigentumsrechts darstellt. Zudem verstößt es in der Regel gegen die Wohlverhaltensregel im Wald, die die Erholungssuchenden dazu verpflichtet, bei der Betretung des Waldes sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.Aufgrund Ihrer Eigentümerposition können Sie rein zivilrechtlich gegenüber den Mountainbike-Fahrern, die sich unzulässiger Weise auf Ihren Flächen bewegen, vorgehen. Das heißt, Sie könnten notfalls gegen einzelne Mountainbike-Fahrer klagen. In Anbetracht der Größe der betroffenen Fläche dürfte dies im Ergebnis wenig wirkungsvoll sein. Auch der örtlich zuständige Förster dürfte im Rahmen des Forstschutzauftrages nur wenige Mittel haben, um Zuwiderhandlungen zu sanktionieren und Verwarnungen oder Bußgelder zu verhängen. Entscheidend ist vielmehr eine gezielte Aufklärung der Bevölkerung.
(Folge 22-2021)