Wochenblatt-Leser Michael H. fragt: Unsere Ortsfeuerwehr ist häufig auf die Hilfe landwirtschaftlicher Fahrzeuge angewiesen. Sind Hilfeleistungen wie das Abschleppen festgefahrener Pkw beim Reitturnier, das Kellerauspumpen mit dem Güllefass oder das Wegziehen entwurzelter Bäume mit grüner Nummer und Fahrerlaubnis T bzw. L erlaubt?
Martin Vaupel, Verkehrsexperte, Landwirtschaftskammer Niedersachsen, antwortet: Nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung sind die Fahrerlaubnisklassen L und T an die dort definierten land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zwecke gebunden. Danach sind alle Fahrten, die im Rahmen eines lof-Betriebes erfolgen, mit den Klassen L und T möglich. Ähnlich ist dies auch im § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz beschrieben (grünes Kennzeichen). Erfolgt, wie in Ihrem Beispiel, das Reitturnier im Rahmen eines lof-Betriebes, sind die „Bergungsaktionen“ natürlich auch mit den Fahrerlaubnisklassen L und T möglich und auch das grüne Kennzeichen ist okay. Würden Sie aber eine vergleichbare „Bergungsaktion“ auf einer Straßenbaustelle durchführen, ginge das eben nicht mit L und T und auch eine Versteuerung des Schleppers wäre erforderlich.
Nach § 1 Absatz 1 Nr. 3 der zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dürfen Zugmaschinen (bis 60 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit) und Anhänger auch zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen, inklusive der An- und Abfahrten, mit den Fahrerlaubnisklassen L und T gefahren werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Da nach § 1 Absatz 1 der genannten Verordnung für die genannten Einsätze keine Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für die Fahrzeuge besteht, kann das grüne Kennzeichen genutzt werden.
Feuerwehr mit grünem Kennzeichen unterstützen möglich
Also: Feuerwehreinsätze und Feuerwehrübungen können mit grünem Kennzeichen erfolgen und die Klassen L und T sind, je nachdem welche Traktoren eingesetzt werden, ausreichend.
In einem Katastrophenfall (Hochwasser, Schnee, Sturm usw.) können viele gesetzliche Vorgaben (Fahrerlaubnis, Kfz-Steuer usw.) außer Kraft gesetzt werden. In solchen Fällen sollten sich die Helfenden vorher beim örtlichen Bürgermeister oder Krisenstab über die rechtliche Lage informieren und für die Arbeitsleistung einen Auftrag erteilen lassen.
Inwieweit für die genannten Einsätze eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, ist mit der jeweiligen Versicherung zu klären. Auf jeden Fall sollten entsprechende Einsätze bei der Versicherung gemeldet werden. Das kann oftmals schnell und unbürokratisch per Telefonanruf erfolgen.
Lesen Sie mehr:
(Folge 2-2024)