Wenn Sie per Vertrag für den Grundstückseigentümer den Winterdienst übernehmen, haften Sie für Schäden, die Dritten in den Fällen entstehen, in denen Sie diese Pflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt haben. Die Pflicht können Sie nicht durch das Aufstellen von Schildern mit Haftungsbeschränkung zulasten der Personen aufheben, die über den Bürgersteig gehen und bei Glätte stürzen.
Die Gemeinden haben in der Regel in einer Ortssatzung geregelt, für welche Grundstücke in den Innenbereichen Streupflicht für die jeweiligen Grundstückseigentümer besteht. Erkundigen Sie sich beim Ordnungsamt, wie konkret die Streupflicht für das Grundstück, das Sie betreuen sollen, ausgestaltet ist. In diesen Regelwerken ist auch bestimmt, wann und zu welchen Zeiten bei Schnellfall oder Glätte Maßnahmen zum Schneeräumen oder Streuen vorzunehmen sind.
Erfüllen Sie Ihre Streu- und Räumpflichten nicht ordnungsgemäß, sind Sie für Schäden verantwortlich, die Personen durch Sturzverletzungen erleiden. Im Regelfall übernimmt die Privathaftpflichtversicherung Schäden, die Sie fahrlässig dritten Personen zufügen. Sie haben die Verkehrssicherungspflicht für einen Grundstückseigentümer durch Vertrag übernommen. Sie müssen sich deshalb bei Ihrer Versicherung erkundigen, ob die Übernahme der Streupflicht durch Ihren bestehenden Haftpflichtvertrag abgedeckt ist.
Andernfalls sollten Sie sich vom Grundstückseigentümer bzw. von dessen Versicherung bestätigen lassen, dass Ihre Tätigkeit durch den Haftpflichtvertrag des Grundstückseigentümers versichert ist.
Ist der Versicherungsschutz nicht geklärt, tragen Sie ein erhebliches finanzielles Risiko. Besteht kein Versicherungsschutz, müssen Sie für Schäden unter Umständen persönlich aufkommen. Der finanzielle Aufwand für Personenschäden kann erheblich sein.